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Abbruch anzeigen

Allgemeine Informationen

Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen nach § 3 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)

Wenn der beabsichtigte Abbruch des Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht verfahrensfrei ist, müssen Sie ihn bei der Bauaufsichtsbehörde anzeigen.

Verfahrensablauf

Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den beabsichtigten Abbruch schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.

  • Die Bauaufsichtsbehörde hat einen Monat Zeit, sich zu dem beabsichtigten Abbruch zu äußern und möglicherweise auch Anforderungen an die Beseitigung zu stellen. Tut sie das nicht, können Sie den Abbruch durchführen.
  • Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen, die Sie eingereicht haben. Das heißt, Sie tragen in vollem Umfang die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abbruchs.
  • Wenn Sie mit dem Abbruch beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen.

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss in dreifacher, der Standsicherheitsnachweis in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Folgende Unterlagen sind der Anzeige beizulegen:

  • Lageplan (Lage des zu beseitigenden Gebäudes / Anlage, Bezeichnung von Grundstück mit Straße und Hausnummer)
  • Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Bauabgang (Formular)
  • wenn das zu beseitigende Gebäude an ein anderes angebaut ist, muss die Standsicherheit des Gebäudes, an welches das abzureißende Gebäude angebaut ist, durch einen sogenannten qualifizierten Tragwerksplaner nachgewiesen werden; soweit erforderlich ist die Beseitigung des Gebäudes durch diesen zu überwachen. Das gilt nicht, wenn das Gebäude, an welches angebaut ist, verfahrensfrei ist.

Fristen

  • Anzeige des beabsichtigten Abbruchs oder der Beseitigung: mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten
  • Baubeginnsanzeige an die Bauaufsichtsbehörde: mindestens eine Woche vor Beginn der Beseitigung

Kosten (Gebühren)

keine

Hinweis: Bei unvollständigen Unterlagen werden Gebühren erhoben.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 02.02.2022

Zuständige Stelle

Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

Voraussetzungen

  • beabsichtigter Abbruch einer baulichen Anlage
  • der Abbruch ist nicht verfahrensfrei

Weiterführende Informationen