Inhalt

Verwaltungsleistungen

Altersteilzeit beantragen

Allgemeine Informationen

Mit den Regelungen über Altersteilzeit sollen ein gleitender Übergang älterer Arbeitnehmer* in den Ruhestand und Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitslose, Ausgebildete sowie für Auszubildende in Kleinbetrieben (bis zu 50 Beschäftigte) geschaffen werden.

Daher fördert die Agentur für Arbeit die Teilzeitarbeit für ältere Arbeitnehmer, wenn die dadurch frei werdenden Arbeitsplätze neu besetzt werden oder ein Auszubildender beschäftigt wird.

Das Modell der Altersteilzeit wird für Unternehmen attraktiv gemacht, indem den Arbeitgebern bestimmte gesetzlich vorgegebene Leistungen erstattet werden. Der Vorteil für Arbeitnehmer ist, dass sie in den letzen Jahren vor der Rente für die Dauer der Altersteilzeit nur noch die Hälfte der Zeit arbeiten, die Lohnleistung aber nur um etwa ein Drittel gekürzt wird. Die Rentenversicherung bleibt nahezu unberührt, weil der Arbeitgeber die Höherversicherungsbeiträge entrichtet.

Denkbare Modelle der Altersteilzeit sind:

  • Halbtagsbeschäftigung
    • Jeden Tag nur noch die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit arbeiten.
  • Arbeit und Freistellung im Wechsel
    • Beispielsweise einen Tag mit der bisherigen Arbeitszeit arbeiten, der nächste Tag ist frei. Der Wechsel kann auch wöchentlich oder monatlich erfolgen.
  • Blockmodell
    • Die Zeit ab der Vereinbarung bis zum Renteneintritt wird in zwei gleich große Zeitblöcke geteilt. Die erste Hälfte der Zeit wird mit der bisherigen vereinbarten Arbeitszeit gearbeitet (Arbeitsphase). Danach erfolgt die Freistellung bis zum Renteneintritt (Freistellungsphase).

Achtung:

  • Unabhängig davon, welches Modell für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Frage kommt, erhält der Beschäftigte für die Zeit der Altersteilzeit, also bis zur Rente, sowohl für die Arbeitszeit als auch für die Zeit der Freistellung durchgehend den gleichen Lohn.
  • Diese Arbeitsbestimmungen gelten ab der Vereinbarung der Altersteilzeit - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Förderung durch die Agentur für Arbeit erhält.

Lohn bei Altersteilzeit

  • 70 Prozent des bisherigen Lohns bei 50 Prozent der bisherigen Arbeitszeit
  • Lohn und den Aufstockungsbetrag erhalten Altersteilzeit-Leistende von ihrem Arbeitgeber

Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber monatlich:

  • den Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts und
  • die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts entfällt

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Voraussetzungen

Förderleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz werden nur noch in Fällen gewährt, in denen das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis zum 31.12.2009 begonnen hat.

Hinweis: Rechtlich möglich ist zwar auch Altersteilzeitarbeit, die nach dem 31.12.2009 beginnt, da das Altersteilzeitgesetz (nach dem heutigen Rechtsstand) seit 2009 weiterhin seine Gültigkeit nicht verloren hat. Allerdings kann diese dann nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) gefördert werden.

Verfahrensablauf

  • Im Vorfeld der Überlegungen, eine Altersteilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, sollten Arbeitnehmer unbedingt eine detaillierte Auskunft über Ihren persönlichen Versicherungsverlauf und den Rentenzugang beim zuständigen Rentenversicherungsträger einholen.
  • Anschließend sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Gespräch über das für beide passende Beschäftigungsmodell führen. Der Arbeitgeber kann bereits in dieser Phase die Prüfung der Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit beantragen.
  • Durch eine vertragliche Vereinbarung wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit halbiert. Das geschieht in der Regel mit einer entsprechenden Änderung des Arbeitsvertrages. Die Vereinbarung ist so abzufassen, dass die Altersteilzeit zumindest bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen kann. Ob auch eine geminderte Rente in Frage kommt, darüber berät der Rentenversicherungsträger.

Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz werden auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers von der zuständigen Agentur für Arbeit erbracht.

Für die Erstattungsansprüche von Leistungen an den Arbeitgeber ist bei der Agentur für Arbeit ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen:

Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen

  • Die Agentur für Arbeit prüft, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen.
  • Erfolgt die Wiederbesetzung des frei gemachten Arbeitsplatzes im Blockmodell erst ab Beginn der Freistellungsphase, entscheidet die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitgebers vorab, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der begünstigten älteren Arbeitnehmer gehört.

Antrag auf Erstattung von Leistungen

  • Werden die Voraussetzungen erfüllt und die Stelle wieder besetzt wird, ist die Übernahme der Leistungen schriftlich zu beantragen.
  • Die Agentur für Arbeit entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von Förderleistungen vorliegen. Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er die erforderliche Wiederbesetzung tatsächlich vorgenommen hat.

Ende der Altersteilzeit

  • Die Altersteilzeit endet durch Vertragsablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nach der vereinbarten Dauer der Altersteilzeit sollte die Rente bewilligt sein. Der Arbeitnehmer kann dann direkt in den Ruhestand gehen.

Erforderliche Unterlagen

Ihr Arbeitgeber reicht folgende Dokumente bei der Agentur für Arbeit ein:

  • Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen
  • Antrag auf Erstattung von Leistungen

Fristen

Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen

  • Antragstellung: innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen
  • bei späterer Antragstellung wirkt der Antrag erst mit Beginn des Monats der Antragstellung

Antrag auf Erstattung von Leistungen

  • Antragstellung: ohne zeitliche Einschränkung
  • Verjährungsfrist: vier Jahre

Hinweis: Die Leistungen der Agentur für Arbeit können maximal für einen Zeitraum von sechs Jahren gewährt werden. Sie enden früher, wenn der Arbeitnehmer einen ungeminderten Rentenanspruch erworben hat, eine Altersrente bezieht oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Kosten (Gebühren)

  • Antragstellung: keine

Hinweise (Besonderheiten)

Der Anspruch auf Leistungen ruht, wenn der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit noch eine weitere Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet oder er aufgrund einer solchen Beschäftigung eine Entgeltersatzleistung erhält.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales) 20.08.2021

Zuständige Stelle

Bundesagentur für Arbeit

Weitere Informationen