Approbation als Apotheker / Apothekerin beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung der Approbation gemäß § 4 Bundes-Apothekerordnung (AAppO)
Um den Apotheker-Beruf ausüben zu können, müssen Sie über die entsprechende Approbation verfügen. Die Beantragung erfolgt in Sachsen bei der Landesdirektion.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Voraussetzungen
Sie haben die Pharmazeutische Prüfung erfolgreich bestanden.
Verfahrensablauf
Stellen Sie Ihren Approbationsantrag schriftlich auf dem dafür vorgeschriebenen Formular.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Behörde bestätigt den Antragseingang und teilt mit, welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen.
- Im Fall der positiven Prüfung wird die Approbationsurkunde ausgestellt und Ihnen gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit der Post zugestellt.
Erforderliche Unterlagen
- ein kurzgefasster Lebenslauf
- die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern auch die Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
- ein Identitätsnachweis
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
- eine Erklärung, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind
- das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung
Hinweis: Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen Sie diese zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorlegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über die Echtheit der eingereichten Urkunden und über die bisherige Tätigkeit, verlangen.
Rechtsgrundlage
- § 4 Bundesapothekerordnung (BAO) - Erteilung der Approbation
- Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 9 - Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 29.09.2023
Weitere Informationen
- Ausbildung zum Apotheker
- Approbationen und Berufserlaubnisse (mit Checklisten)
Sächsisches Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe - Pharmazeutische Prüfung, Zulassung beantragen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistungen
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 22