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Verwaltungsleistungen

Approbation als Apotheker / Apothekerin beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Erteilung der Approbation gemäß § 4 Bundes-Apothekerordnung (AAppO)

Um den Apotheker-Beruf ausüben zu können, müssen Sie über die entsprechende Approbation verfügen. Die Beantragung erfolgt in Sachsen bei der Landesdirektion.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

Sie haben die Pharmazeutische Prüfung erfolgreich bestanden.

Verfahrensablauf

Stellen Sie Ihren Approbationsantrag schriftlich auf dem dafür vorgeschriebenen Formular.

  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die Behörde bestätigt den Antragseingang und teilt mit, welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen.
  • Im Fall der positiven Prüfung wird die Approbationsurkunde ausgestellt und Ihnen gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit der Post zugestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • ein kurzgefasster Lebenslauf
  • die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern auch die Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
  • ein Identitätsnachweis
  • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
  • eine Erklärung, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind
  • das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung

Hinweis: Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen Sie diese zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorlegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über die Echtheit der eingereichten Urkunden und über die bisherige Tätigkeit, verlangen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen. 29.09.2023

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Referat 22