Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse bei der IHK anzeigen
Allgemeine Informationen
Umschulungen dienen der beruflichen Neuorientierung, üblicherweise weil der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Sie werden in der Regel auf der Basis anerkannter Ausbildungsberufe durchgeführt und müssen deswegen von den für diese Berufe zuständigen Stellen überwacht werden. Zuständige Stellen sind beispielsweise Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.
Als Umschulende sind Sie daher verpflichtet, die Durchführung von Umschulungen der jeweiligen zuständigen Stelle anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.
Hinweis: Als Umschulende wird nicht die Person bezeichnet, die sich umschulen lässt, sondern die Organisation, die umschult.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Verfahrensablauf
- Sie reichen als Maßnahmenträger vor Beginn der Umschulungsmaßnahme das Umschulungskonzept mit den erforderlichen Unterlagen zur Umschulung bei der zuständigen IHK ein.
- Die zuständige IHK überprüft das Umschulungskonzept und den Umschulungsvertrag gemäß den rechtlichen Grundlagen und Richtlinien.
- Die zuständige IHK teilt Ihnen als Maßnahmenträger das Ergebnis der Prüfung des Umschulungskonzeptes mit und verbindet dies bei Bedarf mit einer Beratung.
Erforderliche Unterlagen
- Umschulungskonzept auf Basis des Ausbildungsrahmenplans
- Vertragsniederschrift (sofern Umschulungsvertrag abgeschlossen wurde)
- Nachweis vergleichbarer Prüfungen (sofern der Prüfling vergleichbare Prüfungen innerhalb von 10 Jahren abgelegt hat)
Kosten (Gebühren)
- Die Gebühr richtet sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen der regional zuständigen IHK.
Rechtsgrundlage
- § 62 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG)- Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen
- § 60 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
- §§ 27 - 33 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Freigabevermerk
Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK). 30.10.2025
Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Fristen
- Sie als Umschulende müssen die Durchführung der beruflichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch mitteilen.
Weitere Informationen
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