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Verwaltungsleistungen

BAföG für Schülerinnen und Schüler beantragen

Allgemeine Informationen

Schüler und Studierende, die im Rahmen ihrer Ausbildung eine Zeit im Ausland leben wollen, können unter bestimmten Voraussetzungen mit Auslands-BAföG gefördert werden.

Auslands-BAföG für Schülerinnen und Schüler

Wenn Sie als Schülerin oder Schüler ein Schuljahr im Ausland verbringen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Auslands-BAföG erhalten. Neben den Bedarfssätzen werden auch die Aufwendungen für die Hin- und eine Rückreise zur Ausbildungsstätte im Ausland erstattet.

Auslands-BAföG für Studierende

Wenn Sie als Studentin oder Student einen Studien- oder Ausbildungsabschnitt im Ausland absolvieren möchten, können Sie hierfür ebenfalls Auslands-BAföG erhalten. Zu den bereits für die Förderung in Deutschland geltenden Bedingungen treten während der Auslandsausbildung noch weitere Voraussetzungen hinzu. In der Regel kann ein Studien- beziehungsweise Ausbildungsaufenthalt außerhalb der EU für ein Jahr gefördert werden. Die Förderung eines vollständigen Studiums bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss ist nur in der EU und der Schweiz möglich.

Auslandspraktika

Für Auslandspraktika im Rahmen eines Studiums oder für ein vorgeschriebenes Auslandspraktikum im Rahmen einer schulischen Ausbildung (von jeweils mindestens zwölf Wochen) ist eine Förderung möglich, wenn das Praktikum für die Ausbildung erforderlich und in den Ausbildungsbestimmungen geregelt ist.

Voraussetzungen

Für die Förderung eines Ausbildungsabschnittes im Ausland müssen Sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine Förderung nach dem BAföG nachweisen. Wenn Sie wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse Ihrer Eltern keine Ausbildungsförderung in Deutschland erhalten sollten, können Sie dennoch einen Antrag auf Auslandsförderung stellen, da sich für die Auslandsausbildung gegebenenfalls ein höherer Gesamtbedarf ergibt.

Sie müssen Ihren ständigen Wohnsitz, also Ihren Lebensmittelpunkt, im Inland haben. Bei einer nur zeitweisen ausbildungsbedingten Wohnsitznahme am ausländischen Ausbildungsort bleibt Ihr ständiger Wohnsitz natürlich weiterhin in Deutschland begründet.

Voraussetzungen für Schülerinnen und Schüler

  • Besuch einer Schule mit gymnasialer Oberstufe im Inland, da Förderung des Auslandsaufenthaltes nur möglich ist, wenn der Aufenthalt im Rahmen einer im Inland durchgeführten Ausbildung erfolgt.
    • Das Auslandsschuljahr ist ab Klasse 11 förderungsfähig; soweit die Hochschulzugangsvoraussetzungen nach zwölf Schuljahren erworben werden können, gilt dies ab Klasse 10.
    • Der vollständige Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung im Ausland ist nicht förderungsfähig
  • Besuch einer Berufsfachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt oder einer mindestens zweijährigen Fach- oder Fachoberschulklasse, bei denen der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte im Unterrichtsplan vorgeschrieben ist.

Die im Ausland besuchte Ausbildungsstätte muss zu der entsprechenden Ausbildungsstätte im Inland gleichwertig sein.

Dauer des Schulbesuchs: mindestens sechs Monate beziehungsweise ein Schulhalbjahr

Voraussetzungen für Studentinnen und Studenten

Ihr Studien- oder Ausbildungsabschnitt im Ausland kann gefördert werden, wenn

  • der Auslandsaufenthalt der Ausbildung förderlich ist und der Ausbildungsabschnitt im Ausland wenigstens zum Teil auf die in Deutschland vorgeschriebene Ausbildungszeit angerechnet werden kann,
  • die Ausbildungsstätten grenzüberschreitend zusammenarbeiten und Ausbildungsabschnitte abwechselnd von der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte angeboten werden oder
  • die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz vollständig durchgeführt oder fortgesetzt wird.

Die im Ausland besuchte Ausbildungsstätte muss zu der entsprechenden Ausbildungsstätte, also der höheren Fachschule, Akademie und Hochschule, im Inland gleichwertig sein

Dauer des Studienaufenthalts: mindestens sechs Monate oder ein Semester, bei Kooperationsvereinbarungen mindestens 12 Wochen

Voraussetzungen für Auslandspraktika

  • Auslandspraktika im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule sowie einer geförderten Ausbildung in einem Mitgliedsstaat der EU müssen ausdrücklich gefordert sein. Praktika, die nicht vorgeschrieben sind, können somit nicht gefördert werden.
  • Auslandspraktika im Zusammenhang mit dem Besuch einer Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt oder einer mindestens zweijährigen Fachschulausbildung, können gefördert werden, wenn die Durchführung des Praktikums nach dem Unterrichtsplan zwingend im Ausland vorgeschrieben ist

Dauer: mindestens zwölf Wochen, wobei diese zeitliche Vorgabe auch in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben sein muss. Das Praktikum muss auch über diesen Zeitraum abgeleistet werden.

Verfahrensablauf

Erkundigen Sie sich über eine mögliche Förderung am besten vor Antragstellung beim Amt für Ausbildungsförderung, das für Ihr Gastland zuständig ist. Wenden Sie sich bitte auch dorthin, falls Sie Fragen zu den Formblättern haben.

Hinweis: Um in etwa abschätzen zu können, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein BAföG-Anspruch bestehen könnte, können Sie sich die beispielhaften Modellrechnungen des Bundesministerium für Bildung und Forschung anschauen.

  • Füllen Sie die Formulare aus und unterschreiben Sie diese.
  • Die Formulare kann man auch online ausfüllen. Drucken Sie die Formblätter nach dem Ausfüllen aus und unterschreiben Sie diese.
  • Senden Sie den ausgefüllten, eigenhändig unterzeichneten Antrag mit den nötigen Belegen und Nachweisen an die zuständige Stelle.
  • Das Amt für Ausbildungsförderung prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Nachweise an.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob und in welcher Höhe Ihr Antrag genehmigt wird.

Es besteht auch die Möglichkeit, eine Vorabentscheidung über die grundsätzliche Förderungsfähigkeit der Ausbildung im Ausland zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag besteht abhängig von Ihrer persönlichen Situation aus unterschiedlichen Formblättern. Neben den allgemeinen Formblättern ist die Anlage zum Formblatt 1 (schulischer und beruflicher Werdegang) immer mit abzugeben. Zudem müssen Sie Ihrem Antrag Nachweise über die folgenden Punkte beilegen:

Schüler:

  • Schulbescheinigung über die zuletzt im Inland besuchte Schule, einschließlich Klassenstufe und Schulart
  • Schulbescheinigung über die im Ausland besuchte/zu besuchende Schule
    (Aus der Bescheinigung müssen die genaue Bezeichnung der Schule und deren vollständige Adresse hervorgehen.)

Studierende:

  • Immatrikulationsnachweis der inländischen und ausländischen Hochschule
  • Nachweis über die Art und Höhe von Stipendien
  • Inländische und ausländische Krankenversicherung (Vertrag, aus dem Zeitraum und Höhe des Beitrages hervorgeht)
  • Studiengebühren (Vertrag, Formular, Einzahlungsnachweis)

Praktikanten:

  • Praktikantenvertrag

Hinweis: Falls weitere Unterlagen nötig sind, informiert Sie darüber das Amt für Ausbildungsförderung.

Fristen

Beantragung: mindestens 6 Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnitts im Ausland

Hinweis: Beachten Sie, dass eine Zahlung frühestens ab dem Antragsmonat möglich ist.

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie bestimmte staatliche Sozialleistungen, wie BAföG, beziehen, können Sie sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

Rechtsgrundlage

Zuständige Stelle

Ämter für Ausbildungsförderung, Auswahl nach Zielland

Antragsformulare

Antragsformulare

Die benötigten Antragsformulare finden Sie hier.

Weitere Informationen