Baubeginn anzeigen
Allgemeine Informationen
Baubeginnsanzeige bei Baubeginn gemäß Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben oder dem Abbruch eines Gebäudes (einer baulichen Anlage) beginnen möchten.
Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen. Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
Verfahrensablauf
Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.
Erforderliche Unterlagen
keine
Fristen
Anzeige: mindestens eine Woche vor Baubeginn
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 72 Absatz 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO) - Baubeginnsanzeige bei Baugenehmigung
- § 61 Absatz 3 SächsBO - Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen
- § 62 Absatz 5 SächsBO - Baubeginnsanzeige bei Genehmigungsfreistellung
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 17.06.2022
Zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
beabsichtigte (Wieder-)Aufnahme eines Baus oder Beseitigung einer baulichen Anlage
Link zum ausfüllbaren PDF-Dokument
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Anlage 13 - Baubeginnsanzeige nach § 72 Abs. 8 SächsBO
Weiterführende Informationen
Formulare: -> Formblätter und Anlagen nach SächsBO
- Verfahrensfreie Bauvorhaben
Amt24-Informationen