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Allgemeine Informationen

Baubeginnsanzeige bei Baubeginn gemäß Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben oder dem Abbruch eines Gebäudes (einer baulichen Anlage) beginnen möchten.

Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen. Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.

Verfahrensablauf

Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.

Erforderliche Unterlagen

keine

Fristen

Anzeige: mindestens eine Woche vor Baubeginn

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

  • § 72 Absatz 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO) - Baubeginnsanzeige bei Baugenehmigung
  • § 61 Absatz 3 SächsBO - Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen
  • § 62 Absatz 5 SächsBO - Baubeginnsanzeige bei Genehmigungsfreistellung

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 17.06.2022

Zuständige Stelle

Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

Voraussetzungen

beabsichtigte (Wieder-)Aufnahme eines Baus oder Beseitigung einer baulichen Anlage

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