Beratende Ingenieure, ausländische Gesellschaften bei der Ingenieurkammer Sachsen anzeigen
Allgemeine Informationen
Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung im Namen einer auswärtigen Gesellschaft nach § 11 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Ausländische Gesellschaften dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Namen oder im Namen ihrer Firma die in Sachsen geschützte Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" oder eine ähnliche Berufsbezeichnung führen.
Voraussetzung dafür, dass eine inländische Gesellschaft eine solche Bezeichnung führt, ist in der Regel die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen oder eines anderen Bundeslandes. Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können nicht in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen werden.
Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls berechtigt, die genannte Berufsbezeichnung zu führen. Dazu müssen Sie Ihre Dienstleistungstätigkeit jedoch bei der Ingenieurkammer Sachsen anzeigen. Die Ingenieurkammer Sachsen prüft dann, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung vorliegen. Wenn dies der Fall ist, wird die Gesellschaft in einem besonderen Verzeichnis geführt.
Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Gesellschaft aufgrund des Rechts eines anderen Bundeslandes bereits zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist.
Die Gesellschaft wird nicht Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. Ausgenommen sind Verfahren, die sich auf steuerrechtliche Vorgänge beziehen.
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Amt24-Informationen
Voraussetzungen
Sie dürfen die oben genannten Berufsbezeichnungen im Namen der Gesellschaft führen, wenn unter anderem folgende Anforderungen erfüllt sind:
- Sitz der Gesellschaft außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
- Befugnis nach dem Recht des Herkunftsstaates, die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen
- ausreichende Haftpflichtversicherung
- Regelung laut Gesellschaftsvertrag oder der Satzung, dass die Gesellschaft mehrheitlich durch Beratende Ingenieure oder gemeinschaftlich mit Personen, die die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt", Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" führen dürfen, gebildet und vertreten wird
- Die Anzeige des erstmaligen Erbringens von Leistungen liegt der Ingenieurkammer Sachsen vor
Hinweis:
- Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder diesem gleichgestellten Staat haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
- Das Sächsische Ingenieurgesetz enthält detaillierte Regelungen zu den oben genannten Voraussetzungen (siehe Rechtsgrundlage).
Verfahrensablauf
Bevor Sie erstmalige Dienstleistungen im Freistaat Sachsen erbringen, zeigen Sie dies gegenüber der Ingenieurkammer Sachsen an. Mit Eingang der Anzeige haben Sie das Recht, die Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft unbefristet zu führen.
- Teilen Sie der Ingenieurkammer Sachsen mit, dass Sie die erstmalige Dienstleistungserbringung beabsichtigen; legen Sie Ihrem formlosen Schreiben die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Ingenieurkammer bestätigt Ihnen umgehend den Empfang der Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
- Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Befugnis, die Berufsbezeichnung zu führen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ingenieurkammer Sachsen den Gesellschaften untersagen, die Berufsbezeichnung zu führen.
Erforderliche Unterlagen
- formlose schriftliche Anzeige des erstmaligen Erbringens einer Dienstleistung
Auf Anforderung der Ingenieurkammer Sachsen zusätzlich:
- Nachweis, dass die Gesellschaft oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben
- Nachweis, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen erfüllt, die Berufsbezeichnung im Namen zu tragen
- Nachweis des Sitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (einfache Kopie)
- Gesellschaftsvertrag oder Satzung (einfache Kopie)
- Haftpflichtversicherungsnachweis (einfache Kopie)
Kosten (Gebühren)
Gebühr (einmalig) für die Anzeige
- GmbH, Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz und sonstige Gesellschaften: EUR 320,00
- Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz mit beschränkter Berufshaftung: EUR 600,00
Rechtsgrundlage
- § 11 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)- Auswärtige Gesellschaften
- Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer Sachsen
Freigabevermerk
Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung. 20.07.2022
Weitere Informationen
- Versagungsgründe
§ 11 Abs. 2 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG) - Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
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