Berufliche Bildung, Weiterbildung zum Arbeits- / Betriebsmediziner (ESF)
Allgemeine Informationen
Antrag auf Zuwendung zur Weiterbildung zum Arbeits- beziehungsweise Betriebsmediziner* nach Teil II/, Abschnitt C der ESF-Richtlinie "Berufliche Bildung"
Achtung! Derzeit ist eine Antragstellung in diesem Förderprogramm "Weiterbildung zum Arbeits- / Betriebsmediziner" nicht möglich.
Mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) werden Weiterbildungsstätten gefördert, die Ärzten eine Qualifizierung in der Fachrichtung Arbeitsmedizin und den Erwerb der Zusatzbezeichnung Betriebsmediziner ermöglichen. Die Weiterbildungseinrichtung kann auf Antrag einen Festbetrag pro Teilnehmer als Zuschuss zu den Personalkosten erhalten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme anfallen.
Konditionen
Art der Förderung
- Projektförderung, Anteilsfinanzierung
- nicht rückzahlbarer Zuschuss
Höhe
- Festbetrag pro Teilnehmer und Monat
- ausgezahlt werden nur volle Monate vom Monatsersten bis zum Monatsletzten
- Höhe der Monatspauschale:
- EUR 2.000 bei Vollzeitbeschäftigung
- EUR 1.750 bei Teilzeitbeschäftigung mit 35 Wochenstunden
- EUR 1.500 bei Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden
Dauer
Die Förderung endet mit der Anmeldung zur Facharztprüfung bei der Sächsischen Landesärztekammer, spätestens jedoch nach folgenden Bewilligungszeiträumen:
- Weiterbildung zum Facharzt zur Arbeitsmedizin:
- 36 Monate bei Vollzeitbeschäftigung
- 43 Monate bei Teilzeitbeschäftigung mit 35 Wochenstunden
- 43 Monate bei Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden
- Weiterbildung zum Betriebsmediziner
- 24 Monate bei Vollzeitbeschäftigung
- 28 Monate bei Teilzeitbeschäftigung mit 35 Wochenstunden
- 32 Monate bei Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden
Die Förderdauer kann sich um maximal zwölf Monate verkürzen, wenn durch die Landesärztekammer eine Anrechnung aus anderen Gebieten auf die Arbeitsmedizin erfolgt ist.
(Details: siehe Förderbaustein / Programmseite der SAB)
Hinweise:
- Für jeden Monat der Weiterbildung, der nicht vollständig absolviert wird, reduziert sich die Zuwendung erheblich. Die genauen Angaben zur Sanktionierung finden Sie auf dem Förderportal der SAB.
- Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht nicht.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion
Voraussetzungen
Antragsberechtigte:
- Weiterbildungsstätten mit Zulassung der Landesärztekammer
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel städtische oder kommunale Kliniken) sind nur antragsberechtigt, wenn der Arzt im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses dort angestellt ist
Zielgruppe:
- Assistenzärzte, die sich im Rahmen einer Facharztausbildung oder Zusatzweiterbildung auf die Prüfung zum Arbeits- beziehungsweise Betriebsmediziner vorbereiten
Folgende Voraussetzungen müssen von den Ärzten erfüllt werden:
- Hauptwohnsitz oder Arbeitsort im Freistaat Sachsen
- Bereitschaft zum Ablegen der Facharztprüfung Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin
- Bereitschaft zu einer mindestens 24-monatigen Nachbeschäftigungszeit bei der Weiterbildungsstätte
- bei Weiterbildung Betriebsmedizin:
- vorliegendende Anerkennung als Facharzt in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
- zwölf Monate Tätigkeit im Bereich Innere Medizin/Allgemeinmedizin
- bei Weiterbildung Facharzt Arbeitsmedizin:
- 24 Monate Tätigkeit im Bereich Innere Medizin/Allgemeinmedizin
Folgende Voraussetzungen müssen von den Weiterbildungsstätten erfüllt werden:
- Für den Zeitraum der Förderung wird mit dem Arzt ein Arbeitsvertrag abgeschlossen und mindestens folgende Vergütung vereinbart:
- EUR 4.000 (brutto) bei Weiterbildung in Vollzeit
- EUR 3.500 (brutto) bei Weiterbildung in Teilzeit mit 35 Wochenstunden
- EUR 3.000 (brutto) bei Weiterbildung in Teilzeit mit 30 Wochenstunden
- Die Weiterbildungsstätte muss den Differenzbetrag zwischen Bruttogehalt und Förderpauschale selbst finanzieren.
- Der Arzt in Weiterbildung wird nach Ende des Bewilligungszeitraumes mindestens 24 Monate weiterbeschäftigt (Nachbeschäftigungszeitraum).
Hinweis: Erfolgt die Anmeldung zur Facharztprüfung vor Abauf der Förderlaufzeit, beginnt der Nachbeschäftigungszeitraum mit der Anmeldung.
Verfahrensablauf
- Nutzen Sie im ersten Schritt das Beratungsangebot der Sächsischen Aufbaubank (SAB).
- Die nötigen Formulare stellt die SAB online zur Verfügung; in Amt24 rufen Sie die Vordrucke unter "Formulare & Online-Dienste" ab.
- Den ausgefüllten Antrag reichen Sie mit allen erforderlichen Dokumenten und Nachweisen bei der SAB ein.
- Nach der Prüfung durch die SAB erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang Ihr Antrag bewilligt ist.
Fristen
- Antragstellung: in der Regel spätestens acht Wochen vor Beginn des Vorhabens (maßgeblicher Zeitpunkt ist der Antragseingang bei der SAB)
Wichtig! Starten Sie mit Ihrem Vorhaben erst, wenn Ihnen der Zuwendungsbescheid der SAB vorliegt oder deren Zustimmung zum vorzeitigen Beginn.
- Nach der Bewilligung müssen Sie mit Zwischen- und Verwendungsnachweisen die Anwesenheit der Ärzte pro Monat anhand von Tätigkeitsnachweisen belegen: jeweils zum 31.12. und zum 30.06. müssen Sie der SAB einen Zwischenbericht vorlegen.
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung und Beschäftigungschancen (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung)
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 im Freistaat Sachsen (EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank. 29.11.2022
Weiterführende Informationen
- Weiterbildung zum Arbeits- bzw. Betriebsmediziner
SAB-Förderportal