Berufliche Bildung, Zuschuss für Verbundlehrgänge beantragen - Handwerksberufe (ESF)
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Abschnitt II/2 E (Verbundausbildung) der ESF-Richtlinie "Berufliche Bildung", Nr. 01414
Hinweis: Aufgrund des Auslaufens der Förderperiode 2014-2020 ist eine Antragstellung für das Ausbildungsjahr 2021/2022 nur bis 30.06.2022 (Eingang bei der SAB) möglich. Die Förderung der Verbundausbildung ab dem Ausbildungsjahr 2022/2023 wird ab dem 01.07.2022 über die Landesrichtlinie Berufliche Bildung vom 28.02.2022 geregelt.
Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Jugendliche ausbilden, können Sie Teile der praktischen Berufsausbildung in anderen Unternehmen oder Einrichtungen, sogenannten Verbundunternehmen durchführen lassen. Für die Ausbildung im Verbund können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erhalten.
Für welche Ausbildungsteile sind Zuschüsse möglich?
- Vermittlung von Ausbildungsinhalten in anderen Unternehmen oder Einrichtungen, ergänzend zur eigenen betrieblichen Ausbildung (Verbundausbildung)
Welche Ausbildungsinhalte können nicht gefördert werden?
Keine Zuschüsse erhalten Sie für
- überbetriebliche Lehrgänge, die nach der geltenden Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft durchgeführt werden
- Berufsausbildungsverhältnisse bei Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts sowie bei Unternehmen, an denen Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts die Kapitalmehrheit halten
- Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk sowie der überbetrieblichen Ausbildung in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft (Förderung nach Buchstaben G bzw. H der Richtlinie)
Konditionen
Art der Förderung
Projektförderung (Festbetragsfinanzierung)
Höhe
Zuschuss je 5-Tage-Ausbildungswoche und Teilnehmer: EUR 150,00 (ab Anwesenheit von mindestens 80 %)
(Details: siehe Förderbaustein / Programmseite der SAB)
Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht nicht.
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
- Unternehmen (natürliche oder juristische Personen, Personenvereinigungen) mit bis zu 500 Beschäftigten mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen, die Auszubildende im Rahmen des Ausbildungsvertrages an den Verbundpartner entsenden
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung ist möglich, wenn
- es sich um betriebliche Berufsausbildungsverhältnisse handelt
- die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung durchgeführt wird und der Ausbildungsgang den Anforderungen des §1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) entspricht
- der Ausbildungsvertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Handwerkskammer eingetragen ist
Die Handwerkskammer hat zu bestätigen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Verfahrensablauf
Nutzen Sie im ersten Schritt das Beratungsangebot der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Die Förderung beantragen Sie online im SAB-Förderportal (Registrierung oder Anmeldung nicht erforderlich), die Unterlagen reichen Sie über die für Ihr Unternehmen zuständige Handwerkskammer ("zuständige Stelle") ein.
Antragstellung:
- Sie füllen Ihren Antrag online aus, ein elektronischer Assistent führt Sie durch das Verfahren.
- Haben Sie die Eingabe abgeschlossen, sendet Ihnen die SAB zur Bestätigung eine E-Mail; diese enthält Ihren Antrag und fasst alle Angaben, die Sie getroffen haben, zusammen.
- Den Antrag drucken Sie bitte aus, unterzeichnen ihn und reichen ihn zusammen mit den geforderten Anlagen bei der für Ihr Unternehmen zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) zur Weiterleitung an die SAB ein.
- Nach der Prüfung durch die SAB erhalten Sie einen Bescheid, ob und in welcher Höhe Ihr Vorhaben gefördert wird.
Auszahlung
Vor Auszahlung der Pauschale muss die Anwesenheit der Teilnehmer für die Zeit der Verbundausbildung nachgewiesen werden (Bestätigung durch Teilnehmerliste).
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformulare
- Belege und Nachweise
Details zu den einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie den Informationen zum Antragsverfahren.
Die Formulare für die Auszahlung des Zuschusses erhalten Sie mit dem Bewilligungsbescheid.
Fristen
- Antragstellung: bis 31.01. des jeweiligen Ausbildungsjahres
- die Ausbildung darf bereits vor Antragstellung begonnen werden (bezogen jeweils auf das kommende oder laufende Ausbildungsjahr)
- Vorlage des Verwendungsnachweises bei der SAB: spätestens einen Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung und Beschäftigungschancen (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung)
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben (EFRE / ESF-Rahmenrichtlinie)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). 09.03.2022
Hinweise (Besonderheiten)
Regelung bei Kurzarbeit
- Die Teilnehmer dürfen im Falle von Kurzarbeit die gesamte Ausbildungszeit im Verbundunternehmen oder beim Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge verbringen.
- Voraussetzung dazu ist, dass das Unternehmen gemäß §§ 169 ff. Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) Kurzarbeit angezeigt hat und nachweist, dass aufgrund des Arbeitsausfalls die Vermittlung der Ausbildungsinhalte im Unternehmen nicht mehr hinreichend gewährleistet ist.
- Der Bescheid der zuständigen Agentur für Arbeit gemäß § 173 Abs. SGB III ist dem Antrag beizufügen.