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Verwaltungsleistungen

Bestattung

Grundsätze Bestattungskosten

  • Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden vom Träger der Sozialhilfe übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch    Sozialhilfe). Die zur Kostentragung verpflichteten Personen sollen durch die Übernahme der Kosten in die Lage versetzt werden, eine schlichte, aber würdevolle Bestattung der verstorbenen Person in Erfüllung der Bestattungspflicht in Auftrag zu geben oder im Übrigen zu bezahlen, weil der Nachlass oder andere durch den Tod zugeflossene Mittel nicht ausreichen und ihnen selbst die Kostentragung nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten ist. Der Bedarf nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch Sozialhilfe besteht nicht in der Durchführung der Bestattung, sondern in der Übernahme der dafür entstehenden beziehungsweise entstandenen Kosten. Leistungsberechtigt ist demnach die Person, die der Kostentragungspflicht nicht ausweichen kann.
  • Es handelt sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes geltend gemacht werden kann. Die Angemessenheit der Frist ist insbesondere bei bereits durchgeführten Bestattungen anhand des Zeitablaufes bis zur Antragstellung zu prüfen. Wird die Kostenübernahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 3 Monate) nach Klärung der Kostentragungspflicht beantragt, sind regelmäßig Zweifel an der Unzumutbarkeit der Tragung der Kosten angezeigt. In jedem Fall gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB I) Erstes Buch Allgemeiner Teil, die durch den Antrag der hilfesuchenden Person unterbrochen werden kann (§ 45 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB I) Erstes Buch Allgemeiner Teil.
  • Die Bestattungspflicht nach § 10 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) besteht unabhängig von einem Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch SozialhilfeSGB XII. Die Kosten einer Bestattung stellen eine Nachlassverbindlichkeit dar, dass heißt der gesamte Nachlass, welcher auf Grund des Todes entstanden ist, ist vorrangig zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen.
  • Bei dem mit dem Bestattungsinstitut abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag nach § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Beantragung von Leistungen nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch Sozialhilfe entbindet den Antragsteller nicht von den Vertragspflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Zuständigkeit Bestattungskosten

Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Antrages durch das Landratsamt Vogtlandkreis nur vor, sofern der/ die Verstorbene im Vogtlandkreis verstorben ist oder er/ sie Leistungen des Landratsamtes Vogtlandkreis bezogen hat. Sollte der Sterbeort außerhalb des Vogtlandkreises liegen oder er/ sie Leistungen eines anderen Sozialamtes bezogen haben, so liegt die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrages beim zuständigen Sozialamt des Landkreises, zu welchem der Sterbeort gehört beziehungsweise von dem er/ sie bis zum Tode Leistungen bezogen hat.

Kostenpflichtige Bestattungskosten

Zum Tragen der Kosten sind nacheinander verpflichtet:

  1. natürliche und juristische Personen, die aufgrund einer zivilrechtlichen vertraglichenVerpflichtung die Bestattungskosten ganz oder teilweise tragen müssen (zum Beispiel Bestattungsinstitute oder andere Personen, die mit der verstorbenen Person eine Bestattungsvorsorgevereinbarung abgeschlossen haben)
  2. der Erbe (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), bei einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe, wenn und soweit er Forderungen nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB) ausgesetzt ist,
  3. beim Tode der Mutter eines Kindes infolge der Schwangerschaft oder Entbindung dessen Vater (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1615m Beerdigungskosten),
  4. der Unterhaltsverpflichtete (§§ 1615 Absatz 2, 1360a Abs. 3, 1361 Absatz 4 Bürgeriches Gesetzbuch)
  5. natürliche und juristische Personen, die in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht die Bestattung veranlasst haben, nachweislich veranlassen wollen oder von der für ordnungsbehördliche Bestattung zuständigen Behörde zum Kostenersatz herangezogen werden und die Kosten ganz oder teilweise tragen müssen.

Nicht zur Kostentragung ist verpflichtet, wer aus einem Gefühl sittlicher Verpflichtung oder auf Wunsch der verstorbenen Person (aber ohne Rechtspflicht oder wirksam eingegangene vertragliche Verpflichtung), die Bestattung veranlasst (zum Beispiel Freunde, Nachbarn, ehemaliger Betreuer, Nachlasspfleger). Wer ohne rechtliche Verpflichtung die Kosten einer Bestattung übernimmt, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch SozialhilfeI. Die Forderungen sind gegenüber den Kostentragungsverpflichteten geltend zu machen.

Bei einer Mehrheit von Erben sind die Bestattungskosten von der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner zu tragen.

Erforderliche Kosten der Bestattung

Nach § 74 SGB XII in Verbindung mit Randnummer 74.11 der Sächsischen Sozialhilferichtlinien (SHR) sind durch den Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten für eine der Würde des Toten
entsprechende Bestattung zu übernehmen.

Dabei findet das Individualprinzip nach § 9 Absatz 1 und 2 SGB XII Berücksichtigung.

Als Grundlage für die Ermittlung des Bedarfes dienen die Originalrechnungen für die Bestattung, welche dem Sozialamt vorliegen, sowie die jeweilige Friedhofsgebührensatzung.

Zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung im Rahmen des § 74 SGB XII zählen u.a.:

  • die Gebühren für deine Leichenschau sowie Ausstellung eines Totenscheines inkl. Leichenbeförderung
  • Kosten für Leistungen der Bestatter (u.a. Kosten für einen Sarg schlichter Art, Einsargung, Sargträger,…)
  • Grabstätte inkl. Friedhofsgebühren

Als angemessen gelten die Kosten und Gebühren für einfache, aber würdige Erd- oder Feuerbestattungen. Kosten für andere Bestattungsarten können übernommen werden, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen.

Verfahren zur Kostenübernahme Bestattung

Bei Leistungsbegehren nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch Sozialhilfe spielt insbesondere die Bedürftigkeit sowie die Verpflichtung zur Kostentragung eine Rolle.

Eine Bedürftigkeit liegt nur dann vor, wenn das anzurechnende Einkommen und das verwertbare Vermögen nicht ausreichend sind, um die Bestattungskosten selbst abzudecken.

Weiterhin gilt zu beachten, dass die Kosten einer Bestattung eine Nachlassverbindlichkeit dar stellen, das heißt der gesamte Nachlass ist vorrangig zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen. Eine
Übernahme eventueller Schulden ist nicht die Aufgabe der Sozialhilfe.

Grundsätzlich trägt nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers, jedoch kann auch eine andere Verpflichtung in Betracht kommen (siehe Punkte „Kostenpflichtige“). Bei mehreren Bestattungs- bzw. Kostentragungspflichtigen kann die Übernahme der Bestattungskosten grundsätzlich nur in Höhe des Verpflichtungsanteils des/ der Antragsteller/ in erfolgen. Die Kostenanteile anderer  Kostentragungspflichtiger sind gegenüber diesen geltend zu machen und können vom Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht übernommen werden.

Im Rahmen der Antragsbearbeitung sind auch weitere Institutionen, so unter anderem das Nachlassgericht, zu beteiligen. Diese Amtsermittlungen können teilweise erst nach einer gewissen Frist erfolgen.

Eine abschließende Bearbeitung sowie Entscheidung zum Antrag kann somit erst nach Vorlage aller für die Bearbeitung notwendigen entscheidungsrelevanten Unterlagen erfolgen. Die Entscheidung erfolgt mittels Bescheid gegenüber dem Antragsteller.

Grundsätzlich werden die Leistungen an die jeweiligen Institutionen ausgezahlt, es sei denn, der/ die Antragsteller/ in wünscht eine Auszahlung an sich selbst.