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Verwaltungsleistungen

Betäubungsmittel für den Reisebedarf, Bescheinigung durch das Gesundheitsamt ausstellen lassen

Allgemeine Informationen

Erlaubnisfreie Mitnahme von ärztlich verschriebenen Medikamenten nach § 4 Abs. 1, Nr. 4b Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Ärztlich verschriebene Betäubungsmittel dürfen Sie für die Dauer einer Reise (maximal 30 Tage) in angemessener Menge als persönlichen Reisebedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitnehmen und nach Deutschland einführen. Sie sind verpflichtet, eine durch das Gesundheitsamt beglaubigte Bescheinigung der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes vorzuweisen.

Die Betäubungsmittel dürfen nur von der Person, der sie verschrieben wurden, mitgeführt werden.

Einreise aus Staaten des Schengener Abkommens

Lassen Sie sich die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens vom verschreibenden Arzt ausfüllen (siehe -> Erforderliche Unterlagen). Diese Bescheinigung vor Antritt der Reise durch die zuständige Gesundheitsbehörde beglaubigen lassen und auf der Reise mitführen.

Einreise aus Ländern außerhalb des Schengen-Raumes

Lassen Sie sich eine mehrsprachige Bescheinigung vom verschreibenden Arzt ausstellen (siehe -> Erforderliche Unterlagen). Die Form dieser Bescheinigung ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise sollten enthalten sein. Führen Sie diese Bescheinigung auf der Reise mit. Informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der jeweiligen Landesvertretung in Deutschland. Außerhalb des Schengen-Raumes bestehen keine einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln für Reisende.

Voraussetzungen

Die Betäubungsmittel müssen von einer Ärztin oder von einem Arzt verschrieben worden sein.

Verfahrensablauf

  • Lassen Sie sich eine Bescheinigung über die Verschreibung der Betäubungsmittel von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt ausstellen.
  • Lassen Sie diese durch das Gesundheitsamt beglaubigen und führen Sie diese auf Ihrer Reise mit.
  • Bei Reisen in Schengen-Staaten ist eine beglaubigte Bescheinigung der Ärztin oder des Arztes über die Verschreibung ausreichend.
  • Bei Reisen in andere Länder sollten Sie eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung / eine ärztliche Bescheinigung in englischer Sprache mit sich führen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe enthält, um eine Abschätzung zu ermöglichen, ob die mitgeführten Betäubungsmittel für die Dauer der Reise angemessen sind.

Hinweis: Bei Reisen in Länder, die nicht Teil des Schengener Abkommens sind, sollten Sie sich vor Reiseantritt über die dortige Rechtslage informieren, da Genehmigungen erforderlich sein können. Informationen erhalten Sie bei der diplomatischen Vertretung Ihres Reiselandes in Deutschland.

Kosten (Gebühren)

  • Beglaubigung: kostenpflichtig

Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich beim Gesundheitsamt

Hinweise (Besonderheiten)

  • Bitte beachten Sie, dass Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Betäubungsmittel maximal in der für 30 Tage erforderlichen Menge verschreiben darf. Deshalb darf auch höchstens diese Menge mit ausgeführt werden. Planen Sie eine längere Reise, müssen Sie sich gegebenenfalls zusätzlich benötigte Arzneimittel von einer Ärztin oder einem Arzt im Reiseland verordnen lassen.
  • Wenn Sie in ein Land reisen möchten, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt oder wenn Sie für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat reisen möchten, sollten Sie prüfen, ob das benötigte Mittel im Reiseland erhältlich ist und ob Sie es sich gegebenenfalls dort von einer Ärztin oder einem Arzt verschreiben lassen können.
  • Gibt es das Betäubungsmittel im Reiseland nicht, ist es unter Umständen möglich, es über ein Ein-/Ausfuhrgenehmigungsverfahren einzuführen. Dazu benötigen Sie zuerst eine Einführerin oder einen Einführer im Reiseland (zum Beispiel eine Apotheke).

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 12.04.2023

Zuständige Stelle

Gesundheitsamt beim Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung

Fristen

keine

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