Betreuungsunterhalt für nicht verheiratete Mütter und Väter, gerichtliche Festsetzung
Allgemeine Informationen
Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt nach § 1615l BGB
In den ersten Lebensjahren bedürfen die Kinder einer besonderen Zuwendung durch ihre Eltern. Leben die Eltern getrennt, geht die Betreuung meist zulasten eines Elternteils allein. Nach dem Unterhaltsrecht kann der andere Elternteil in diesem Fall zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sein - auch wenn beide nicht verheiratet waren oder sind.
Auch im Hinblick auf die Dauer des Betreuungsunterhalts sind nicht verheiratete Eltern den verheirateten und geschiedenen gleichgestellt. Unterhaltszahlungen an den betreuenden Elternteil kommen bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes in Betracht - unter bestimmten Voraussetzungen auch länger. Entscheidend dafür sind die Belange des Kindes und die realen Möglichkeiten der Betreuung.
Anspruch und Höhe
Eine feste Höhe gibt es für den Betreuungsunterhalt nicht, der Betrag richtet sich nach dem Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten*, Anhaltspunkt ist das letzte Erwerbseinkommen. Zudem hat der unterhaltsverpflichtete Elternteil einen Anspruch auf Selbstbehalt.
Tipp: Zur Ermittlung des Anspruchs bietet das Oberlandesgericht Dresden auf seiner Internetseite auf Grundlage der sogenannten Düsseldorfer Tabelle eine Orientierungshilfe in den aktuellen Unterhaltsleitlinien.
Unabhängig vom Betreuungsunterhalt steht an erster Stelle der Unterhaltsanspruch des Kindes.
Achtung! Zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug können Sie sich vom Amtsgericht Dresden oder vom Bundesamt für Justiz beraten lassen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion
Voraussetzungen
- Bedürftigkeit: Der unterhaltsbedürftige Elternteil kann nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen.
- Leistungsfähigkeit: Der andere Elternteil ist in der Lage, aus seinem Einkommen und Vermögen zum Unterhalt des bedürftigen Elternteils beizutragen.
Verfahrensablauf
- Bei Fragen zum Unterhalt erhalten Sie als alleinerziehender Elternteil kostenlos Rat und Unterstützung durch das örtlich zuständige Jugendamt.
- Dort können Sie auch die Höhe Ihres Anspruches ermitteln lassen.
- Im Zusammenhang mit einer Anerkennung der Vaterschaft (Beurkundung durch das Jugendamt) erfolgt die Beratung generell.
Antrag auf gerichtliche Festsetzung
Kommt der Unterhaltsverpflichtete Ihrer schriftlichen Forderung nicht nach, können Sie Ihren Anspruch auf Unterhalt gerichtlich geltend machen. In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragsstellung juristischen Rat holen.
Den Antrag auf gerichtliche Festsetzung von Betreuungsunterhalt reicht üblicherweise der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beim Familiengericht ein.
Tipp: Bei geringem Einkommen können Sie Beratungs- und / oder Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen verlangt.
Hinweis: Das Gericht fordert die nötigen Unterlagen im Einzelnen an.
Fristen
Anspruch auf Betreuungsunterhalt
- frühestens vier Monate vor der Geburt bis drei Jahre nach der Geburt des nichtehelichen Kindes
- in bestimmten Fällen über drei Jahre (zum Beispiel, wenn das Kind behindert ist)
Hinweis: Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, rückwirkend lassen sich Forderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzen.
Gerichtsverfahren
Gegen einen Beschluss über Unterhalt kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Kosten (Gebühren)
Im gerichtlichen Verfahren:
- Gerichts- und Anwaltsgebühren - Diese richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt.
Tipp: Bei geringem Einkommen können Sie bei Gericht Beratungshilfe und / oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Rechtsgrundlage
- § 1615l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
- § 1609 Nr. 2 BGB - Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 18 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) - Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
- Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
- §§ 231 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - Verfahren in Unterhaltssachen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023
Zuständige Stelle
Familiengericht am Amtsgericht
Weitere Informationen
- Unterhaltsleitlinien
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