Bildungsberatung in den landwirtschaftlichen Berufen
1. Abschnitt
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie überwacht als zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung und der beruflichen Umschulung und fördert diese durch Beratung der an der Berufsausbildung beteiligten Personen.Es hat zu diesem Zweck Berater/innen nach § 76 BBiG in den Landratsämtern bestellt. Als zuständige Stelle vor Ort für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft, der Hauswirtschaft und des Gartenbaus bieten die Berater/innen Auskünfte für alle, die sich für eine Ausbildung in diesen Berufen interessieren.
2. Abschnitt
Die "Grünen 14" bieten eine breit angelegte, vielseitige Ausbildung im Umgang mit Pflanzen, Tieren, Umwelt und moderner Technik. Neben Produktion und Technik werden in den landwirtschaftlichen Ausbildungsgängen betriebswirtschaftliche Qualifikationen und Dienstleistungskompetenzen vermittelt. Als Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung verlangen die Betriebe neben dem erfolgreichen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule persönliches Interesse, die Bereitschaft zum selbständigen Handeln und zur ständigen Weiterbildung.
Das sind die 14 Grünen Ausbildungsberufe:
- Landwirt / Landwirtin
- Tierwirt / Tierwirtin
- Fachkraft Agrarservice
- Pferdewirt / Pferdewirtin
- Milchwirtschaftlicher Laborant / Milchwirtschaftliche Laborantin
- Milchtechnologe / Milchtechnologin
- Fischwirt/ Fischwirtin
- Forstwirt/ Forstwirtin
- Revierjäger Revierjägerin
- Winzer/ Winzerin
- Brenner/ Brennerin
- Pflanzentechnologe / Pflanzentechnologin
- Gärtner/ Gärtnerin
- Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin
Für Jugendliche mit einer Behinderung gibt es die Möglichkeit, eine Ausbildung in einem Werkerberuf in der Landwirtschaft, der Hauswirtschaft oder des Gartenbaus zu absolvieren.
3. Abschnitt
- Beratung Jugendlicher zu den Berufen, Berufsbildern, Bildungswegen und Bildungsmöglichkeiten in den „Grünen Berufen“, sowie zum Abschluss von Bildungsverträgen
- Beratung der Ausbildenden und Ausbilder zur Anerkennung als Ausbildungsstätte, zur Ausbildereignung, zur Sicherung der Qualität der Berufsbildung, zu Rechten und Pflichten in der Ausbildung, zur Ausbildungsplanung, zur Durchführung von Arbeitsunterweisungen, zur Zusammenarbeit mit der Berufsschule, zu Weiterbildungsmöglichkeiten
- Beratung zu Fortbildungsmöglichkeiten wie Besuch der Fachschule, Teilnahme an der Meisterprüfung bzw. weitere Fortbildungsabschlüsse
4. Abschnitt
- § 76 Berufsbildungsgesetz