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Verwaltungsleistungen

Corona-Meldung nach Einreise aus einem Krisengebiet (Ausland)

Allgemeine Informationen

Mitteilung an das Gesundheitsamt nach der Ein- und Rückreise aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet gemäß Sächsischer Corona-Quarantäneverordnung (SächsCoronaQuarVO)

Kehren Sie aus einem Corona-Krisengebiet im Ausland nach Sachsen zurück, melden Sie dies bitte unverzüglich Ihrem Gesundheitsamt. Grundsätzlich gilt: Hielten Sie sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem Risikogebiet im Ausland auf, müssen Sie sich in häusliche Quarantäne begeben, Kontakt zum Gesundheitsamt aufnehmen und sich einem Corona-Test unterziehen.

Wann muss ich in Quarantäne?

Sie hielten Sie sich vor der Einreise nach Sachsen in einem Risikogebiet für Infektionen mit SARS-CoV-2 (Corona) auf. Das Robert-Koch Institut veröffentlicht, welche Regionen der Bund als Risikogebiete erklärt hat (siehe -> Weiterführende Informationen).

Grenzpendler und Kurzaufenthalt

Hielten Sie sich weniger als 24 Stunden im Krisengebiet eines Nachbarstaates von Sachsen auf oder reisen Sie für bis zu 24 Stunden nach Sachsen ein, ist keine Meldung erforderlich, und Sie müssen sich auch nicht in Quarantäne begeben.

Quarantäne-Befreiung bei negativem Corona-Test?

In bestimmten Ausnahmefällen können die Meldung und Quarantäne für Sie entfallen, wenn Sie ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen.

Die Vorlage eines negativen Corona-Tests reicht unter anderem aus

  • für Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten zweiten Grades (Geschwister, Großeltern, Enkelkinder) ein- bzw. ausreisen,
  • für Personen, die in der Rechtspflege arbeiten,
  • für Personen, die in der öffentlichen Verwaltung arbeiten,
  • für Personen, die wegen einer dringenden medizinischen Behandlung ein- oder ausreisen und
  • für Personen, die zum Zwecke des Beistands oder der Pflege schutz- oder hilfsbedürftiger Personen einreisen.

Bei Urlaubsrückkehrer aus ausländischen Risikogebieten ist die Vorlage eines negativen Corona-Tests nur ausreichend, wenn eine entsprechende Vereinbarung der Bundesrepublik mit dem anderen Staat besteht und das Auswärtige Amt keine Reisewarnung für das Urlaubsgebiet ausgesprochen hat.

Lesen Sie hierzu die Reiseinformationen zum jeweiligen Land auf der Internetseite des Auswärtigen Amts.

-> örtliche Besonderheiten (kommunale Ergänzung)

Weiterführende Informationen

Zuständige Stelle

das für Ihren Wohnort zuständige Gesundheitsamt beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung

Voraussetzungen

  • Einreise aus einem Corona-Risikogebiet im Ausland (ausgenommen: Durchreise durch ein Risikogebiet ohne Zwischenaufenthalt)

Bestimmte Personengruppen unterliegen nicht der Quarantäne- und Meldepflicht. Dazu zählen unter anderem

  • Grenzgänger und Grenzpendler
  • Verwandte ersten Grades, Ehegatten oder Lebensgefährten, die einander besuchen
  • Personen, die aus dringendem medizinischen Grund, zur Berufsausübung oder aus anderen wichtigen Gründen aus Krisengebieten einreisen müssen

Informieren Sie sich über die Ausnahmen im Einzelnen in § 3 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (SächsCoronaQuarVO).

Verfahrensablauf

10 Tage Quarantäne

  • Begeben Sie sich unverzüglich nach der Einreise aus einem Risikogebiet auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft.
  • Halten Sie sich in der Unterkünft während 10 Tagen nach der Einreise ständig auf.
  • Meiden Sie während der Quarantäne strikt jeden Kontakt mit Personen, die nicht Ihrem eigenen Haushalt angehören.

Meldung an das Gesundheitsamt

Darüber hinaus müssen Sie sich unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt melden und auf die Einreise aus dem Krisengebiet hinzuweisen.

  • Nutzen Sie die Meldeformulare und Online-Verfahren (soweit verfügbar) oder senden Sie dem Gesundheitsamt eine E-Mail mit den erfordlichen Angaben.
  • Bitte achten Sie auf Vollständigkeit Ihrer Angaben sowie Ihrer Kontaktdaten!
  • Das Gesundheitsaamt wird umgehend zu Ihnen Kontakt aufnehmen, Sie zum Corona-Test auffordern und über das weitere Vorgehen informieren.

Hinweis: Für Kinder unter 18 Jahren gibt eine der sorgeberechtigten Personen die Meldung ab.

Quarantäne-Verkürzung bei Negativ-Test

Mit einem negativen Corona-Test können Sie die häusliche Quarantäne bis zur Hälfte der Dauer verkürzen. Dabei darf der Test frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgen.

Wichtig! Bewahren Sie den Testnachweis mindestens zehn Tage auf, um ihn auf Verlangen dem Gesundheitsamt unverzüglich vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

Die Mitteilung muss folgende Angaben zur Person enthalten:

  • Name, Vornamen, Geburtsdatum
  • Reiseroute
  • Kontaktdaten einschließlich
    • Telefonnummer
    • E-Mail-Adresse
    • Anschrift Ihres Wohnsitzes beziehungsweise ihrer voraussichtlichen Aufenthaltsorte in der Bundesrepublik
  • Auftreten typischer Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust oder Atemnot)

soweit vorliegend:

  • ärztliches Zeugnis über eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 - dieses muss auf deutscher oder englischer Sprache vorliegen.
  • Aussteigekarten, die durch Beförderer (Bus, Bahn usw.) ausgeteilt wurden

Fristen

unverzüglich nach Einreise

Kosten (Gebühren)

keine

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 06.11.2020