Datenschutzbeschwerde beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einreichen
Allgemeine Informationen
Sie sind der Ansicht, dass eine öffentliche Stelle des Bundes Ihre Daten nicht sorgsam verwaltet oder Ihre Daten ohne Ihr Wissen weiterleitet? Das können etwa der Zoll, die Bundespolizei, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Knappschaft oder eine bundesunmittelbare Krankenkasse wie Barmer, DAK, TK), eine Finanzbehörde (zum Beispiel Ihr zuständiges Finanzamt), ein gemeinsam von Bund und Kommune betriebenes Jobcenter oder ein Unternehmen, das Post- oder Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, sein.
Oder Sie erhalten bei diesen Stellen keine Auskunft über die zu Ihnen gespeicherten Daten? In solchen Fällen haben Sie das Recht, sich beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu beschweren.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist Anlaufstelle für Beschwerden über
- alle öffentlichen Stellen des Bundes ,
- Telekommunikations- und Postdienstunternehmen
- Bundesgerichte, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
Voraussetzungen
Sie fühlen sich in Ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Verfahrensablauf
- Reichen Sie Ihre Beschwerde schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch (siehe -> Onlineantrag) beim Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) ein.
- Schildern Sie in Ihrer Beschwerde den Sachverhalt.
- Nennen Sie die vermeintlich verantwortliche Stelle.
- Der BfDI geht Ihrer Beschwerde nach, klärt den Sachverhalt auf und hilft gegebenenfalls datenschutzrechtliche Verstöße ab.
- Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen mitgeteilt.
Hinweis: Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften können zur Einleitung von Straf- oder Bußgeldverfahren führen.
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen, die dem BfDI die Überprüfung erleichtern oder den behaupteten Datenschutzverstoß belegen (empfohlen)
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
- § 42 Postgesetz (PostG)- Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
- § 115 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz- Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24, mit Unterstützung durch die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte. 02.08.2023
Weitere Informationen
Die zuständigen Stellen für Datenschutz in anderen Bundesländern können Sie abrufen unter:
- www.datenschutz.de
virtuelles Datenschutzbüro
Umfassende Informationen zur Tätigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhalten Sie auf
- www.bfdi.bund.de
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Fristen