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Verwaltungsleistungen

Dolmetscher/-in, Übersetzer/-in, Gebärdensprachdolmetscher/-in - Bestellung und/oder Beeidigung sowie Verlängerung beantragen

Allgemeine Informationen

Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die bei Gericht tätig sein wollen (Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher), können nach den Bestimmungen des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) allgemein beeidigt werden. Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die bei Behörden tätig werden wollen (Behördendolmetscherinnen und Behördendolmetscher) sowie Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, die bei Gericht oder Behörden tätig sein wollen, können nach dem Sächsischen Dolmetschergesetz (SächsDolmG) öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden.

Möchten Sie eine solche Tätigkeit ausüben, können Sie Ihre allgemeine Beeidigung und/oder öffentliche Bestellung beantragen.

Auch wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland allgemein beeidigt und/oder öffentlich bestellt wurden, können Sie in Sachsen öffentlich bestellt werden.

Nach den Bestimmungen des Gerichtsdolmetschergesetzes endet die allgemeine Beeidigung nach Ablauf von fünf Jahren. Möchten Sie weiterhin als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher tätig sein, können Sie die Verlängerung Ihrer allgemeinen Beeidigung vor Ablauf der Fünfjahresfrist um weitere fünf Jahre beantragen. Für Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sieht das Sächsischen Dolmetschergesetz derzeit noch keine Befristung vor.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

Beeidigung als Gerichtsdolmetscher/in - Allgemeines

  • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder berufliche Niederlassung oder Wohnsitz in einem dieser Staaten
  • Volljährigkeit
  • Geeignetheit
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Zuverlässigkeit
  • Erforderliche Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie:

  • die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
  • infolge von Krankheit oder Sucht nicht nur vorübergehend an der Ausübung der angestrebten Tätigkeit gehindert sind,
  • sich im Vermögensverfall befinden (zum Beispiel wenn ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde) oder
  • aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Zwecke des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens gefährden.

Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse

Über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden hat oder im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer solchen Prüfung anerkannt wurde.

Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse

Wenn Sie Ihren Abschluss im Ausland erworben haben, müssen Sie die Anerkennung der Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus beantragen. Der Antrag wird Ihnen mit den Antragsunterlagen zur allgemeinen Beeidigung durch das Oberlandesgericht Dresden zugesandt und ist dort auch mit allen erforderlichen Unterlagen (sind im Antragsformular benannt) einzureichen.

Der Antrag wird durch das Oberlandesgericht dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Prüfung vorgelegt.

Bestellung als Behördendolmetscher/in, Übersetzer/in Gebärdendolmetscher/in - Allgemeines

  • deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder berufliche Niederlassung oder ständiger Wohnsitz in Sachsen
  • Volljährigkeit
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • fachliche Eignung

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie:

  • die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
  • infolge von Krankheit oder Sucht nicht nur vorübergehend an der Ausübung der angestrebten Tätigkeit gehindert sind,
  • sich im Vermögensverfall befinden (zum Beispiel wenn ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde) oder
  • aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Zwecke des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens gefährden.

Nachweis der fachlichen Eignung

Die fachliche Eignung können Sie grundsätzlich durch eine staatliche oder eine gleichwertige Prüfung nachweisen.

Der Nachweis der fachlichen Eignung kann geführt werden durch:

  • ein von einer in Anlage 3 bzw. Anlage 4 Sächsische Dolmetscherverordnung genannten Prüfungsbehörde ausgestelltes Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung für Dolmetscher/-innen, Übersetzer/-innen oder Gebärdensprachdolmetscher/innen,
  • ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Dolmetscher/-in, Übersetzer/-in oder Gebärdensprachdolmetscher/-in mit einer Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern,
  • ein aufgrund des vor dem 03.10.1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechts erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Sprachmittler/-in oder Diplom-Dolmetscher/-in oder über den erfolgreichen Abschluss eines Fachschulstudiums als Sprachmittler/-in oder Dolmetscher/-in,
  • ein aufgrund des vor dem 03.10.1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechts erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Sprachmittler/-in, Diplom-Übersetzer/-in, Diplom-Fachübersetzer/-in, Diplom-Technikübersetzer/-in oder akademisch geprüfte Übersetzerin oder akademisch geprüfter Übersetzer an einer Hochschule oder über den erfolgreichen Abschluss eines Fachschulstudiums als Sprachmittler/-in oder Übersetzer/-in,
  • ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines sprachbezogenen Hochschulstudiums oder einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz (Mitglied- oder Vertragsstaat) erworbenen sprachbezogenen Ausbildungsnachweis einer sonstigen Einrichtung, sofern das Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus diesen als gleichwertig anerkannt hat,
  • ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einen in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Ausbildungsnachweis als Dolmetscher/-in der Deutschen Gebärdensprache, sofern das Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus diesen als gleichwertig anerkannt hat oder
  • einen Bescheid über die Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SächsDolmG
  • ein im Zeitraum von 1996 bis 2000 von der Landesdolmetscherzentrale für Gehörlose ausgestelltes Zertifikat über das Bestehen der Fortbildungsprüfung für Gebärdensprachdolmetscher/-innen.

Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse

Wenn Sie Ihren Abschluss im Ausland erworben haben, müssen Sie die Anerkennung der Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus beantragen. Der Antrag wird Ihnen mit den Antragsunterlagen zur öffentlichen Bestellung durch das Oberlandesgericht Dresden zugesandt und ist dort auch mit allen erforderlichen Unterlagen (sind im Antragsformular benannt) einzureichen.

siehe auch -> Verfahrensablauf

Verfahrensablauf

Die öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung beantragen Sie schriftlich oder elektronisch, dafür steht Ihnen in Amt24 online ein Antragsvordruck zur Verfügung (siehe -> Onlineantrag). Folgen Sie den Hinweisen auf dem Formular. Eine Unterzeichnung der Onlineformulare ist nicht erforderlich.

Richten Sie sich in Amt24 zur Identifizierung und Authentifizierung ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie die erforderlichen Unterlagen bereit.

  • Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
  • Sind alle Datenfelder befüllt und die aufgeführten Unterlagen zusammengestellt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
  • Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
  • Nach Einreichen der Antragsunterlagen erhalten Sie weitere Informationen zur Übersendung des Führungszeugnisses, der Entrichtung der Verwaltungsgebühr und der Einreichung von Zeugnissen zum Nachweis der fachlichen Eignung.
  • Das Oberlandesgericht prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit, gegebenenfalls werden fehlende Unterlagen nachgefordert.

Hinweis: Sofern die Feststellung einer im Ausland erworbenen Qualifikation erforderlich ist, wird der Antrag nach Vorliegen aller Voraussetzungen an das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus weitergeleitet.

  • Wird Ihrem Antrag stattgegeben, werden Sie allgemein beeidigt und erhalten eine Bestallungsurkunde, in der alle Sprachen, für die Sie öffentlich bestellt sind, und die jeweilige Art der Bestellung angegeben werden. Sofern Sie nicht die erforderlichen Voraussetzungen zur öffentlichen Bestellung erfüllen, werden Sie hierüber schriftlich Informiert.
  • Nach erfolgter Beeidigung werden Sie in die Datenbank der allgemein beeidigten, öffentlich bestellten beziehungsweise allgemein ermächtigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer eingetragen.

Können Sie die Onlinedienste nicht nutzen, reichen Sie einen schriftlichen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf
  • ein Passbild
  • beglaubigte Nachweise der fachlichen Eignung als Dolmetscher/-in, Übersetzer/-in oder Gebärdensprachdolmetscher/-in (zum Beispiel Urkunden, Hochschulabschlusszeugnisse, Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung)
  • zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dresden; Verwendungszweck: das jeweilige Aktenzeichen und "Bestellung als Dolmetscher/-in, Übersetzer/-in, Gebärdensprachdolmetscher/-in". Die Kosten werden nicht erstattet.

Kosten (Gebühren)

  • Beeidigung/Bestellung: EUR 80,00
  • Anerkennung der Gleichwertigkeit: EUR 125,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 01.12.2022

Weitere Informationen