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Verwaltungsleistungen

Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten beantragen

Allgemeine Informationen

Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie. Ist der Antrag für das siebente Kind unterblieben, kann er auch für ein später geborenes Kind der Familie gestellt werden.

Die Ehrenpatenschaft wird in einer Familie nur einmal übernommen und hat in erster Linie symbolischen Charakter. Das Patengeschenk ist eine einmalige finanzielle Unterstützung in der Höhe von EUR 500,00.

Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebten Kind zur Welt gekommen sind.

Das Patenkind muss Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.

Voraussetzungen

Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.

Hinweis: Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft müssen Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung stellen. Das Antragsformular erhalten Sie dort oder online auf den Seiten des Bundesverwaltungsamtes:

  • Die Stadt- / Gemeindeverwaltung püft die Voraussetzungen für die Ehrenpatenschaft. Wenn Sie es wünschen, können auch Angaben zu den Lebensverhältnissen Ihrer Familie aufgenommen werden. Nach der Prüfung wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weitergeleitet.
  • Ist der Antrag bestätigt und im Bundespräsidialamt eingegangen, stellt dieses eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus.
  • Ein Repräsentant Ihrer Gemeinde übereicht Ihnen das Dokument und das Patengeschenk.

Erforderliche Unterlagen

  • Familienstammbuch
  • Geburtsurkunden der Kinder

Fristen

Sie können den Antrag bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes stellen.

Kosten (Gebühren)

keine

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020

Zuständige Stelle

Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Weiterführende Informationen