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Verwaltungsleistungen

Einbau, Prüfung und Kalibrierung von Messgeräten an Feuerungs- und anderen Anlagen, aus denen Gase entweichen; Bekanntgabe einer Stelle, die den ordnungsgemäßen Einbau bestätigt

Allgemeine Informationen

Bekanntgabe einer Stelle zur Bescheinigung des ordnungsgemäßen Einbaus von Messeinrichtungen sowie zur Kalibrierung und Prüfung der Messeinrichtungen (§ 10 Absätze 2 und 3 Satz 1 17. BImSchV

Anlagen, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen, können Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen verursachen. Anlagenbetreiber werden daher verpflichtet, den ordnungsgemäßen Einbau und die Funktion bestimmter automatischer Messeinrichtungen zu überprüfen sowie deren Kalibrierung durchführen zu lassen.

Der Vorschrift liegt §10 Absätze 2 und 3 der 17. Durchführungsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (17. BImSchV) zugrunde.

Der Betreiber einer Anlage hat eine Messstelle mit der Durchführung der Prüfungen beziehungsweise Kalibrierung zu beauftragen. Diese Messstelle muss von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegeben sein.

Hinweis: Messstellen müssen ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO/IEC 17025 betreiben, um bekannt gegeben werden zu können.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

  • Die betreffenden Stellen müssen vor einer Bekanntgabe ihre Kompetenz nachgewiesen haben.
  • Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen
    • an das Personal,
    • an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren,
    • an die gerätetechnische Ausstattung,
    • an praktische Erfahrungen,
    • an Anlagenkenntnisse und
    • an Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfüllt sein müssen.

Die Bekanntgabe erfolgt immer durch die zuständige Behörde des Landes, in dem Sie als Antragsteller Ihren Geschäftssitz haben. Die fachliche Prüfung beziehungsweise Begutachtung der Messstelle ist Voraussetzung für die Bekanntgabe. Dem Antragsteller steht es frei, die fachliche Prüfung durch eine nach Landesrecht bestimmte Behörde (Kompetenznachweis) oder durch eine private Akkreditierungsstelle (Akkreditierung) durchführen zu lassen.

Verfahrensablauf

  • Einreichung des Antrages
  • Prüfung des Antrages
  • gegebenenfalls Nachforderung und Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen
  • Zustellung des Bekanntgabebescheids
  • Veröffentlichung der Bekanntgabe im Internet im Recherchesystem "ReSyMeSa"

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular, Anlagen (Formulare & Online-Dienste)
  • Dokumente und Nachweise (in Kopie)

Details zu den Antragsunterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular.

Kosten (Gebühren)

  • Verfahrenskosten: EUR 100,00 - EUR 1.800

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 24.10.2022

Weiterführende Informationen