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Verwaltungsleistungen

Einbau, Prüfung und Kalibrierung von Messgeräten an genehmigungsbedürftigen Anlagen, bei denen organische Lösemittel verwendet werden, Bekanntgabe einer Stelle entsprechend § 29b BImSchG

Allgemeine Informationen

Bekanntgabe einer Stelle zur Bescheinigung des ordnungsgemäßen Einbaus von Messeinrichtungen sowie zur Kalibrierung und Prüfung der Messeinrichtungen (Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1 31. BImSchV)

Anlagen, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen, können Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen verursachen. Anlagenbetreiber* werden daher verpflichtet, den ordnungsgemäßen Einbau und die Funktion bestimmter automatischer Messeinrichtungen zu überprüfen sowie deren Kalibrierung durchführen zu lassen. Der Vorschrift liegen § 5 und Anhang VI der 31. Durchführungsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (31. BImSchV) zugrunde.

Der Betreiber einer Anlage hat eine Messstelle mit der Durchführung der Prüfungen beziehungsweise Kalibrierung zu beauftragen. Diese Messstelle muss von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegeben sein.

Um als Messstelle im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegeben zu werden, müssen diese Stellen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Die Bekanntgabe erfolgt immer durch die zuständige Behörde des Landes, in dem Sie als Antragsteller Ihren Geschäftssitz haben. Die fachliche Prüfung beziehungsweise Begutachtung der Messstelle ist Voraussetzung für die Bekanntgabe.

Hinweis: Messstellen müssen ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO/IEC 17025 betreiben, um bekannt gegeben werden zu können.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Voraussetzungen

  • Die betreffenden Stellen müssen vor einer Bekanntgabe ihre Kompetenz nachgewiesen haben.
  • Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen
    • an das Personal,
    • an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren,
    • an die gerätetechnische Ausstattung, an praktische Erfahrungen,
    • an Anlagenkenntnisse und
    • an Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfüllt sein müssen.

Verfahrensablauf

  • Einreichung des Antrages
  • Prüfung des Antrages
  • ggf. Nachforderung und Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen
  • Zustellung des Bekanntgabebescheids
  • Veröffentlichung der Bekanntgabe im Internet im Recherchesystem "ReSyMeSa"

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular, Anlagen (Formulare & Online-Dienste)
  • Dokumente und Nachweise (in Kopie)

Details zu den Antragsunterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular.

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

  • Verfahrenskosten: EUR 100,00 - EUR 1.800

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 02.02.2021

Weiterführende Informationen

Bearbeitungsdauer

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird Ihr Antrag innerhalb von vier Monaten bearbeitet und beschieden.