Einbau, Prüfung und Kalibrierung von Messgeräten an genehmigungsbedürftigen Anlagen zur biologischen Behandlung, Bekanntgabe einer Stelle entsprechend § 29b BImSchG
Allgemeine Informationen
Bekanntgabe einer Stelle zur Bescheinigung des ordnungsgemäßen Einbaus von Messeinrichtungen sowie zur Kalibrierung und Prüfung der Messeinrichtungen (§ 8 Absätze 3 und 4 Satz 1 30. BImSchV)
Anlagen, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen, können Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen verursachen. Anlagenbetreiber werden daher verpflichtet, den ordnungsgemäßen Einbau und die Funktion bestimmter automatischer Messeinrichtungen überprüfen sowie deren Kalibrierung durchführen zu lassen.
Dieser Vorschrift liegt § 5 der 30. Durchführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (30. BImSchV) zugrunde.
Der Betreiber einer Anlage hat eine Messstelle mit der Durchführung der Prüfungen beziehungsweise Kalibrierung zu beauftragen. Diese Messstelle muss von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegeben sein.
Um als Messstelle im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegeben zu werden, müssen diese Stellen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Die Bekanntgabe erfolgt immer durch die zuständige Behörde des Landes, in dem Sie als Antragsteller Ihren Geschäftssitz haben. Die fachliche Prüfung beziehungsweise Begutachtung der Messstelle ist Voraussetzung für die Bekanntgabe. Diese ist durch eine private Akkreditierungsstelle (Akkreditierung) durchführen zu lassen.
Hinweis: Messstellen müssen ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO/IEC 17025 betreiben, um bekannt gegeben werden zu können.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Voraussetzungen
- Die betreffenden Stellen müssen vor einer Bekanntgabe ihre Kompetenz nachgewiesen haben.
- Dies bedeutet, dass
- bestimmte Anforderungen an das Personal,
- an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren,
- an die gerätetechnische Ausstattung, an praktische Erfahrungen,
- an Anlagenkenntnisse und
- an Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfüllt sein müssen.
Verfahrensablauf
- Einreichung des Antrages
- Prüfung des Antrages
- gegebenenfalls Nachforderung und Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen
- Zustellung des Bekanntgabebescheids
- Veröffentlichung der Bekanntgabe im Internet im Recherchesystem "ReSyMeSa"
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular, Anlagen (Formulare & Online-Dienste)
- Dokumente und Nachweise (in Kopie)
Details zu den Antragsunterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular.
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
Verfahrenskosten: EUR 100,00 - EUR 1.800
Rechtsgrundlage
- § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
- § 8 Abs. 3,4 30. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (30. BImSchV)
- lfd. Nr. 55, Tarifstelle 15.1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 24.10.2022
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
- Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes (Modul Immissionsschutz)
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird Ihr Antrag innerhalb von vier Monaten bearbeitet und beschieden.