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Verwaltungsleistungen

Einkommensteuer, Vorauszahlungen leisten

Allgemeine Informationen

Vorauszahlung nach § 37 Einkommensteuergesetz (EStG)

Um Ihnen erhebliche Einkommensteuer-Nachzahlungen zu ersparen, setzt das Finanzamt eine Vorauszahlung fest, wenn die voraussichtlich entstehende Einkommensteuer nicht bereits durch die geleisteten Steuerabzugsbeträge gedeckt werden kann. In die Vorauszahlung eingeschlossen sind gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Vorauszahlungen entstehen in der Regel in den Fällen, in denen es keinen Steuerabzug an der Einnahmequelle (Beispiel: Lohnsteuer) gibt, so unter anderem bei

  • positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • Renteneinkünften
  • Gewinnen aus gewerblicher beziehungsweise freiberuflicher Tätigkeit oder aus der Land- und Forstwirtschaft
  • Kapitalerträgen aus Konten und Depots im Ausland.

Ausnahmsweise können auch Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden, wenn die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer nicht ausreicht, um die endgültige Jahressteuerschuld zu decken. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn

  • Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V während des Jahres zu wenig Lohnsteuer zahlen
  • die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung höher ist als die bei der Veranlagung anzusetzenden tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) und die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. private Haftpflicht- und Risikoversicherungen).

Festsetzung und Bescheid

Der Vorauszahlungsbescheid knüpft grundsätzlich an den letzten Einkommensteuerbescheid an, und zwar an die Einkommensteuerschuld, die sich nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ergeben hat. Fehlt eine letzte Veranlagung, weil die Steuerpflicht erst im Laufe eines Veranlagungszeitraums entsteht, ist von der voraussichtlichen Steuerschuld auszugehen. Die Vorauszahlungshöhe wird dann vom Finanzamt geschätzt.

Es werden vierteljährliche Vorauszahlungen festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt nur, wenn die Vorauszahlungen mindestens EUR 400,00 im Kalenderjahr und mindestens EUR 100,00 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.

Ist eine Vorauszahlung festgesetzt, darf das Finanzamt sie nur erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens EUR 100,00 beläuft. Die Herabsetzung einer Vorauszahlung ist nicht an einen Mindestbetrag gebunden.

Herabsetzung auf Antrag

Vorauszahlungen können angepasst werden, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse in den Kalenderjahren, für die die Vorauszahlungen festgesetzt wurden, geändert haben oder sich voraussichtlich ändern werden. Sollten sich Ihre Einkommensverhältnisse verschlechtern, besteht für Sie die Möglichkeit, eine Herabsetzung zu beantragen. Das Finanzamt benötigt von Ihnen dazu einen Nachweis oder eine glaubhafte Erklärung.

Anträge auf Änderung haben bei Arbeitnehmern beispielsweise auch in folgenden Fällen Aussicht auf Erfolg:

  • Es wurde von der Steuerklassen-Kombination III/V auf eine andere Steuerklassenkombination übergegangen. (In diesen Fällen werden die Vorauszahlungen falsch berechnet, weil von einem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III beziehungsweise Steuerklasse V ausgegangen wird.)
  • Es liegen höhere zu berücksichtigende Werbungskosten vor.
  • Es werden höhere abziehbare Vorsorgeaufwendungen nachgewiesen.

Hinweis: Nach Abgabe der Jahressteuererklärung werden die geleisteten Vorauszahlungen im Rahmen der Festsetzung zur Einkommensteuer angerechnet. Sind Ihre Einkünfte, von denen kein Steuerabzug vorgenommen wurde, höher als zunächst erwartet, müssen Sie mit einer Steuernachzahlung rechnen.

Voraussetzungen

  • Sie haben ein zu erwartendes Einkommen, für das voraussichtlich eine Steuernachzahlung entsteht.
  • Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie im Kalenderjahr mindestens EUR 400,00 und für einen Vorauszahlungstermin mindestens EUR 100,00 betragen.

Verfahrensablauf

  • Höhe und Fälligkeit der Abschlagszahlungen entnehmen Sie dem Vorauszahlungsbescheid / Einkommensteuerbescheid.
  • Überweisen Sie die Beträge zu den festgelegten Terminen oder erteilen Sie dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat auf dem dafür vorgesehenen Formular.

Hinweis: Erzielen Sie das angenommene Einkommen nachweislich nicht, kann das Finanzamt die Vorauszahlungen anpassen. Die Änderung beantragen Sie beziehungsweise Ihre Steuerberaterin / Ihr Steuerberater schriftlich oder über das Online-Finanzamt "Mein ELSTER" (siehe -> "Onlineantrag und Formulare" / nach Ortsauswahl) mit den entsprechenden Nachweisen bei dem Finanzamt, das den Vorauszahlungsbescheid erlassen hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Aktueller Vorauszahlungsbescheid / Einkommensteuerbescheid
  • SEPA-Lastschriftmandat (empfohlen)

Fristen

Überweisen Sie die Einkommensteuervorauszahlungen jeweils am

  • 10.03.
  • 10.06.
  • 10.09.
  • 10.12.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Finanzen. 12.01.2024

Zuständige Stelle

Finanzamt

Kosten (Gebühren)