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Verwaltungsleistungen

Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

  • § 61 Personenstandsgesetz (PStG) - Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
  • § 62 PStG - Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
  • § 63 PStG - Benutzung in besonderen Fällen
  • § 64 PStG - Sperrvermerke

Freigabevermerk

Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023

Zuständige Stelle

Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Fristen

keine

Weitere Informationen

Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie außerdem Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen.