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Verwaltungsleistungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Abrufberechtigungen und Sperrungen festlegen

Allgemeine Informationen

Festlegung von Berechtigungen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuermerkmale nach § 39e Einkommensteuergesetz (EStG)

Im Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können Sie gegenüber dem Finanzamt:

  • einen oder mehrere Arbeitgeber* benennen, die zum Abruf Ihrer ELStAM berechtigt sind (Abrufberechtigung, "Positivliste"),
  • bestimmte Arbeitgeber von der Abrufberechtigung ausschließen (Abrufsperre, "Negativliste") oder
  • sämtliche Arbeitgeber vom Abruf ausschließen ("Vollsperrung")

Sie sind nicht verpflichtet, eine Festlegung zum ELStAM-Abruf zu treffen. Grundsätzlich werden Ihrem Arbeitgeber, nachdem er Sie mit Ihrem Geburtsdatum und Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer angemeldet hat, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die ELStAM elektronisch zur Verfügung gestellt.

Hinweis: Sperrungen werden den Arbeitgebern mitgeteilt. Diese Arbeitgeber haben die Lohnsteuer dann nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Verfahrensablauf

Abrufberechtigungen und Sperrungen Ihrer Elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) beantragen Sie schriftlich (Formular) oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei Ihrem Finanzamt. Zum Papierformular gibt es auch eine elektronische Alternative: Anträge können ebenso im Online-Finanzamt »Mein ELSTER« (www.elster.de) oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden.

In der Regel wird dem Antrag entsprochen. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, erteilt das Finanzamt einen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

Formular "Anträge zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM" (abrufbar unter Regionalisierung)

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024

Zuständige Stelle

Finanzamt

Fristen

keine

Voraussetzungen