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Verwaltungsleistungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Lohnsteuerklassen-Änderung nach Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft

Allgemeine Informationen

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer* in Steuerklassen eingereiht. Ändert sich der Familienstand, kommt gegebenenfalls auch eine andere Lohnsteuerklasse in Betracht.

Die Meldebehörden übermitteln den geänderten Familienstand ("verheiratet"), den Tag der Eheschließung und die Identifikationsnummern beider Ehepartner automatisch an die Finanzverwaltung. Infolgedessen werden im Verfahren Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beide Ehepartner programmgesteuert mit Wirkung vom Tag der Eheschließung an in die Steuerklassenkombination IV / IV eingereiht, wenn beide im Inland wohnen. Den Hauptarbeitgebern wird so jeweils die Steuerklasse IV als ELStAM zum Abruf bereitgestellt. Sie erhalten somit auch dann die Steuerklasse IV (und nicht III), wenn nur eine/r von Ihnen beiden Arbeitslohn bezieht.

Tätig werden müssen Sie in der Regel nur, wenn aus Ihrer Sicht statt der automatisch gebildeten Steuerklassenkombination IV / IV eine andere Steuerklasse (zum Beispiel III) beziehungsweise Steuerklassenkombination (III / V oder IV / IV mit Faktor) zur Anwendung kommen soll.

Achtung: Bei der Steuerklassenkombination III / V oder IV / IV mit Faktor sowie bei Steuerklasse III wegen eines im Ausland, aber in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz lebenden Ehepartners sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Voraussetzungen

  • Eheschließung

Verfahrensablauf

Um die Steuerklasse ändern zu lassen, müssen die Ehepartner dies gemeinsam beim Finanzamt beantragen.

  • Antrag persönlich oder schriftlich beim Finanzamt einreichen. Der Antrag muss von Ihnen beiden unterzeichnet sein.
  • Elektronische Alternative zum Papierformular: Anträge können ebenso im Online-Finanzamt »Mein ELSTER« (www.elster.de) oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden.
  • Wenn Sie den Antrag persönlich abgeben, wird dieser in der Regel sofort geprüft.
  • Ihrem Arbeitgeber werden die geänderten ELStAM mit entsprechender Gültigkeitsangabe im elektronischen Verfahren zum Abruf bereitgestellt. Sofern Sie einen Ausdruck Ihrer ELStAM wünschen, vermerken Sie dies auf dem Antragsvordruck. Die eigenen ELStAM können Sie auch nach kostenfreier Registrierung unter "ELSTER: Ihr Online-Finanzamt" (www.elster.de) einsehen.

Kann das Finanzamt dem Antrag nicht entsprechen, erteilt es einen Bescheid.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass eine Änderung erst erfolgen kann, nachdem die Meldebehörde das Heiratsdatum der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) bei persönlicher Antragstellung
  • Grundsätzlich genügt ein formloser Antrag. Geben Sie darin neben den persönlichen Daten (Name und Anschrift) auch Ihre jeweilige steuerliche Identifikationsnummer und Steuernummer an. Es kann aber auch der Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern" verwendet werden - dies empfiehlt sich insbesondere für die Steuerklassenkombination IV / IV mit Faktor (für die Ermittlung des Faktors sind die dort abgefragten näheren Angaben erforderlich).
  • für Steuerklasse III wegen eines im Ausland (EU / EWR-Mitgliedsstaaten) lebenden Ehepartners: "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM" und gegebenenfalls "Anlage Grenzpendler EU / EWR"

Fristen

Antragsstellung: bis 30.11. des Jahres, für das die Steuerklasse gilt

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

  • § 38b Einkommensteuergesetz (EStG) - Lohnsteuerklassen
  • § 39 EStG - Lohnsteuerabzugsmerkmale
  • § 39f EStG - Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III / V

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024

Zuständige Stelle

Finanzamt

Weitere Informationen

  • Lohnsteuer
    Sächsisches Staatsministerium der Finanzen