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Verwaltungsleistungen

Erlaubnis nach § 34 GewO (Pfandleihgewerbe) beantragen

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie gewerbsmäßig das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Hinweis: Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.

Zudem müssen Sie den zuständigen öffentlichen Stellen auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich erteilen.

Beauftragte der zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Ihr Grundstück beziehungsweise Ihre Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen. Unter Umständen, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist oder wenn eine Gefahr droht, dürfen Ihre Geschäftsräume tagsüber sogar außerhalb der üblichen Geschäftszeit betreten werden.

Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen wohnen, beziehungsweise wenn Ihre Geschäftsräume auch Wohnzwecken dienen, ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

Pflichten des gewerblichen Pfandleihers sind insbesondere:

  • Buchführungspflicht über alle Pfandleihgeschäfte in ihrer zeitlichen Reihenfolge
  • Aushändigung von Pfandscheinen an jeden Verpfänder
  • Abschließen von Versicherungen über den Pfänderbestand gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung

Voraussetzungen

Voraussetzungen

Wenn Sie als Pfandleiher tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.

  • Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
  • ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
  • Ihre Räumlichkeiten müssen Sie gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern.
  • bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn:

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
  • der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes, das für den Wohnort zuständig ist
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des für den Wohnort zuständigen Bescheinigung des Insolvenzgerichts
  • Führungszeugnis der Belegart O
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister Belegart 9
  • Grundrissskizze der Gewerberäume
  • Nachweis der Mittel gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der für das Pfandleih- und Pfandvermittlergewerbe geltenden Vorschriften
  • Nachweis der Versicherung gemäß § 8 Pfandleiherverordnung

Achtung: Bei juristischen Personen sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere). Zusätzlich werden eine Kopie des Handelsregisterauszugs und eine Kopie des Gesellschaftsvertrags benötigt.

Ausländische Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, benötigen grundsätzlich eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, in welcher die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen sein darf. Halten sich ausländische Personen bei Beantragung der Erlaubnis erst kurz in Deutschland auf (in der Regel weniger als ein Jahr), werden zusätzlich Unterlagen aus dem Herkunftsland benötigt. Wegen der Einzelheiten kontaktieren Sie bitte unsere Behörde.

Gebühren

Gebühren

Kostenerhebung nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz entsprechend des Verwaltungsaufwandes und entstandener Auslagen
(Gebührenrahmen: 10 bis 50.000 Euro).

Sonstiges

Sonstiges

Mit der Beantragung der Erlaubnis erfüllt der Antragsteller nicht die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung. Es muss eine gesonderte Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde der Betriebssitzgemeinde folgen.

Formulare

Formulare

Das Antragsformular auf Erteilung der Erlaubnis können Sie auf dieser Seite downloaden und ausfüllen oder Sie kontaktieren uns, wenn Sie es per E-Mail oder in Papierform zugeschickt bekommen möchten. Dem Formular können Sie ebenfalls die vorzulegenden Unterlagen entnehmen.

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original eingereicht werden. Wenn Sie ihn in elektronischer Form stellen wollen, so muss er für seine Rechtswirksamkeit mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.

Rechtsgrundlagen