Inhalt

Verwaltungsleistungen

Erstaufforstung

Erstaufforstung

Erstaufforstung

Erstaufforstungen sind nach § 10 Sächsisches Waldgesetz genehmigungspflichtig.

Die Genehmigungsbehörden sind die Unteren Landwirtschaftsbehörden bei den Landkreisen.

Der Antrag auf Genehmigung einer Erstaufforstung auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche wird in der Unteren Landwirtschaftsbehörde unter Einbindung der Flurbereinigungs-, Forst- und Naturschutzbehörden sowie der zuständigen Kommunalverwaltung (in der Regel in einem Zeitraum von 4 bis 6 Wochen) bearbeitet. Bitte Hinweisblatt beachten.

Eine forstfachliche Beratung und Betreuung zu Ihrem Pflanzvorhaben erhalten Sie über den zuständigen Forstbezirk (Plauen beziehungsweise Adorf).

Auf Basis der Richtlinie «Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft« besteht die Möglichkeit, eine ökologische Waldmehrung auf bisher landwirtschaftlich bzw. nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen zu fördern.
Zu Fragen der Förderung der Waldmehrung ist die Obere Forst- und Jagdbehörde, Außenstelle Bautzen (Adresse: Paul-Neck-Straße 127, 02625 Bautzen, Telefon: 0 35 91 21 60, E-Mail: poststelle.sbs-glbautzen@smul.sachsen.de der zuständige Ansprechpartner.