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Verwaltungsleistungen

Europäische Genossenschaft (SCE) in das Genossenschaftsregister eintragen

Allgemeine Informationen

Wenn sich der Sitz einer Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE) in Deutschland befindet, muss sie in das Genossenschaftsregister eingetragen werden.

Die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer SCE werden zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Verfahrensablauf

Anmeldung

Die europäische Genossenschaft wird entsprechend der für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Genossenschaftsregister eingetragen. Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar*.

  • Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
  • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann ab dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
  • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.

Änderungen

Maßgebliche Angaben zur SCE-Genossenschaft, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.

Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

Über die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Unterlagen berät Sie der Notar.

Kosten (Gebühren)

  • Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen.
  • Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

Zuständige Stelle

ein Notariat Ihrer Wahl

Fristen

keine

Weitere Informationen

Voraussetzungen