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Verwaltungsleistungen

Fach-, Ingenieur- und Hochschulabschlüsse (akademische Berufsbezeichnungen und Grade) aus der DDR, Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

In der DDR erworbene staatlich anerkannte oder verliehene akademische Berufsbezeichnungen, Grade und Titel gelten im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weiter.

Für oben genannte Abschlüsse können Sie einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit / Nachdiplomierung stellen.

Nach Wegfall der sogenannten Stichtagsregelung im Jahr 2011 besteht im Freistaat Sachsen die Möglichkeit, auch solche Fach- und Ingenieurschulabschlüsse zu bewerten, die nach dem 31.12.1990 erworben wurden. Allerdings gilt dies nur, sofern das Studium vor dem 03.10.1990 aufgenommen wurde.

Hinweis: Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ist zuständig für die Bewertung der oben genannten Abschlüsse, sofern diese an einer Fach-, Ingenieur- oder Hochschule auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen erworben wurden (Studienortprinzip).

Verfahrensablauf

  • verwenden Sie das Antragsformular (siehe -> Formulare und weitere Angebote)
  • füllen Sie den Vordruck vollständig aus und stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen
  • reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus als zuständige Stelle ein

Erforderliche Unterlagen

Reichen Sie mit Ihrem Antrag folgende Unterlagen ein:

  • Nachweis der eventuellen Namensänderung
  • amtlich beglaubigte Kopie / Abschrift des Abschlusszeugnisses
  • amtlich beglaubigte Kopie / Abschrift der Verleihungsurkunde
  • bei Antrag auf Nachdiplomierung: Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit (Kopien der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis der DDR oder der Arbeitsverträge, Arbeitgeberbescheinigungen / Arbeitszeugnisse)
  • eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdeganges
  • bei nach dem 31.12.1990 erworbenen Abschlüssen: Amtlich beglaubigte Kopie / Abschrift eines Immatrikulationsnachweises (z.B. des Studienbuches oder des Zulassungsbescheides, der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis der DDR, des Delegierungsvertrages / Qualifizierungsvertrages)

Kosten (Gebühren)

Die Kosten richten sich nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in der jeweils geltenden Fassung.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. 16.10.2023

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall (in der Regel mehrere Monate).