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Verwaltungsleistungen

Flurbereinigungsverfahren

Allgemeine Informationen

Flurbereinigungsverfahren sind Verfahren zur Neuordnung von ländlichen Grundstücken. Ursprünglich dienten sie ausschließlich dazu, die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft zu verbessern.

Mittlerweile werden sie jedoch überwiegend eingesetzt, um ländliche Regionen als Teil der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) ganzheitlich strukturell weiterzuentwickeln. Je nachdem, welche Ziele mit einem Verfahren erreicht werden sollen und welche Maßnahmen notwendig sind, kommen unterschiedliche Verfahrensarten zum Einsatz.

Es werden unterschieden:

  • Regelflurbereinigung
  • Vereinfachte Flurbereinigung
  • Unternehmensflurbereinigung
  • Beschleunigte Zusammenlegung
  • Freiwilliger Landtausch
  • Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum

Voraussetzungen

Typische Anordnungsgründe für Flurbereinigungsverfahren

  • Neuordnung von zersplittertem Grundbesitz
    • Verfügen Eigentümer* über mehrere, verteilt gelegene Grundstücke, können diese im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens wertgleich zu größeren Flurstücken zusammengelegt werden. Dies erleichtert die Bewirtschaftung und die Verpachtung.
  • Erschließung von Flächen
    • Die großflächige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen führte dazu, dass viele ehemalige Wirtschaftswege heute nicht mehr vorhanden sind. Hierdurch sind viele Grundstücke nicht mehr direkt erreichbar.
    • Im Flurbereinigungsverfahren werden alle neuen Grundstücke durch Wege erschlossen. Dafür ist nicht immer der Bau neuer Wege notwendig - oftmals genügt die Erneuerung des vorhandenen Wegenetzes und eine geschickte Neuordnung sowie gegebenenfalls die Zusammenlegung von Grundstücken.
  • Nutzungskonflikte an Grundstücken
    • Ungeklärte Eigentumsverhältnisse, zum Beispiel durch Gebäude, Straßen oder Gewässer, die durch Baumaßnahmen der Vergangennheit auf fremden Grundstücken errichtet wurden, führen häufig zu Streitigkeiten.
    • Mit Flurbereinigungsverfahren können diese kleinräumigen Probleme durch eine Neuordnung der Grundstücke beseitigt werden.
    • Aber auch, wenn es um großräumige Nutzungskonflikte aufgrund unterschiedlicher Interessen geht (zum Beispiel Konflikte zwischen Naturschutz, Landwirtschaft oder Siedlungsentwicklung), können Flurbereinigungsverfahren helfen, gemeinsame Lösungen zu finden.
  • Bereitstellung von Flächen für Großbauvorhaben
    • Große Infrastrukturvorhaben (Straßenbau, Deichbau und so weiter) benötigen meist sehr viel Land. Müssen diese Flächen enteignet werden, belastet dies einige wenige Eigentümer sehr stark.
    • Durch eine Unternehmensflurbereinigung kann der Landverlust auf eine große Zahl von Eigentümern verteilt werden.
    • Weiterhin können Nachteile, die sich zum Beispiel durch die Zerschneidung der Landschaft ergeben, durch Maßnahmen der Flurbereinigung minimiert werden.
  • Naturschutz / Landschaftspflege / Erosionsschutz
    • Maßnahmen des Naturschutzes, zur Aufwertung des Landschaftsbildes oder des Erosionsschutzes können durch die Neuordnung der Grundstücke und/oder durch konkrete Maßnahmen, wie zum Beispiel die Pflanzung von Baumreihen oder Hecken unterstützt werden.
    • Dies kann durch eigene Flurbereinigungsverfahren oder im Rahmen eines "normalen" Verfahrens erfolgen.
  • Aufwertung des Wohnumfeldes
    • Maßnahmen der Flurbereinigung tragen häufig dazu bei, die Lebens- und Arbeitsbedingungen in den Dörfern zu verbessern.
    • Insbesondere durch die Bodenordnung ergeben sich umfassende Möglichkeiten einer Strukturverbesserung (Verkehr, Erschließung, Gestaltung öffentlicher Flächen, Herstellung von Spiel- und Sportanlagen, Grenzregelungen etc.).
    • Die innerörtliche Neuordnung von Flächen schafft die Voraussetzungen für eine bessere Nutzung zum Beispiel als Bauland. Dadurch wird der Landschaftsverbrauch im Außenbereich vermindert.
    • Pflanzungen am Ortsrand verbessern die Einbindung des Dorfes in die Landschaft. Neu geschaffene landwirtschaftliche Wege werden so angelegt, dass sie auch als Fahrradweg oder zum Wandern nutzbar sind.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Verfahrensablauf

  • Vorbereitung des Verfahrens

    • Die Anregung zur Durchführung eines Verfahrens kommt meist von der Gemeinde oder besonders betroffenen Eigentümern. Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft dann, ob die Durchführung eines Verfahrens aus objektiven Gründen sinnvoll ist.
    • Vor der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens werden die voraussichtlich Beteiligten intensiv über die Abgrenzung, die Ziele, mögliche Maßnahmen und die geschätzten Kosten informiert.
  • Flurbereinigungsbeschluss

    • Ein Flurbereinigungsverfahren wird mit dem Flurbereinigungsbeschluss angeordnet. In ihm wird das Neuordnungsgebiet festgelegt, der Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft festgesetzt sowie die Begründung für die Anordnung des Verfahrens gegeben.
    • Der Flurbereinigungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Die Gebietskarte wird in der Neuordnungsgemeinde und den angrenzenden Gemeinden zur Information der Bürgeröffentlich ausgelegt.
  • Entstehen der Teilnehmergemeinschaft

    • Mit dem Flurbereinigungsbeschluss entsteht die Teilnehmergemeinschaft, der alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten innerhalb des Verfahrensgebiets angehören.
    • Die Teilnehmergemeinschaft ist eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Teilnehmer wählen in einer Teilnehmerversammlung einen Vorstand, der ihre Interessen im Verfahren vertritt.
    • Als Besonderheit sind im Freistaat Sachsen vielfältige Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde (zum Beispiel die Wertermittlung, die Aufstellung des Wege- und Gewässerplans sowie des Flurbereinigungsplans) auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen worden.
    • Somit bestimmen die Eigentümer im Verfahrensgebiet selbst - und nicht eine Behörde - welche Maßnahmen geplant und umgesetzt werden sollen und wie die Neuverteilung der Grundstücke erfolgt.
    • Sie werden hierbei von einem Bediensteten des Amtes unterstützt.
  • Wertermittlung der Grundstücke

    • Um die Grundstücke später wertgleich tauschen zu können, werden sie durch Teilnehmergemeinschaft unter Beiziehung von unabhängigen Sachverständigen bewertet.
  • Entwurf eines Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan

    • Dieser Plan enthält alle Maßnahmen, die innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens durchgeführt werden sollen (insbesondere Wege, Gewässer und Pflanzungen).
    • Er wird durch die Teilnehmergemeinschaft aufgestellt und durch die obere Flurbereinigungsbehörde (siehe zuständige Stelle) genehmigt beziehungsweise festgestellt.
    • Die Kosten der Maßnahmen werden in einem Kosten- und Finanzierungsplan zusammengefasst.
  • Ausbau der im Wege- und Gewässerplan vorgesehenen Anlagen

    • Nach Genehmigung oder Feststellung des Wege- und Gewässerplans werden die darin geplanten Maßnahmen realisiert.
    • Die ingenieurtechnische Ausführungsplanung sowie die Bauleitung werden in der Regel vom Verband für Ländliche Neuordnung sichergestellt. Auftraggeber ist die Teilnehmergemeinschaft, deren Aufgabe der Ausbau der geplanten Maßnahmen ist.
  • Vermessung des neuen Wege- und Gewässernetzes

    • Die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erfordert eine Vielzahl von vermessungstechnischen Arbeiten, zum Beispiel zur Festlegung der Grenzen des neuen Wege- und Gewässernetzes als Grundlage für die Neuverteilung der Grundstücke.
  • Wunschtermin für die Teilnehmer über ihre Zuteilung

    • Vor der Neuverteilung der Grundstücke sind alle Teilnehmer über ihre Wünsche zu hören. Einen Rechtsanspruch auf die Erfüllung ihrer Wünsche haben die Teilnehmer jedoch nicht.
  • Vorläufige Besitzeinweisung nach Absteckung der neuen Grundstücke

    • An einem bestimmten Tag (meist im Herbst eines Jahres) geht im gesamten Verfahren die tatsächliche Nutzung von den alten Grundstücken auf die neuen Grundstücke über.
    • Hierfür erlässt die obere Flurbereinigungsbehörde eine sogenannte Vorläufige Besitzeinweisung.
    • Von nun an können Landwirte ihre neuen Grundstücke bewirtschaften und damit auch beurteilen, ob diese vergleichbar mit den in das Verfahren eingebrachten Grundstücken sind.
  • Flurbereinigungsplan mit Anhörungstermin

    • Die Ergebnisse des Verfahrens fasst die Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsplan zusammen. Er besteht aus Karten, Verzeichnissen und einem textlichen Teil.
    • Der textliche Teil enthält unter anderem den Nachweis über die alten und neuen Grundstücke jedes Teilnehmers, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan und die Regelung sonstiger Rechtsverhältnisse.
    • Er ist den Beteiligten in einem Anhörungstermin bekannt zu geben und öffentlich auszulegen.
  • (Vorzeitige) Ausführungsanordnung

    • Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die obere Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an.
    • Mit dem in der Ausführungsanordnung verfügten Stichtag treten nun auch eigentumsrechtlich die neuen Grundstücke an die Stelle der alten.
  • Berichtigung der öffentlichen Bücher

    • Anschließend werden dem Grundbuchamt und der Unteren Vermessungsbehörde beim Landratsamt oder der Kreisfreien Stadt die Unterlagen zur Berichtigung der öffentlichen Bücher (insbesondere Grundbuch und Kataster) übergeben.
  • Schlussfeststellung

    • Mit der Schlussfeststellung wird festgestellt, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist (das heißt, dass zum Beispiel der Ausbau des Wege- und Gewässernetzes abgeschlossen ist) und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
    • Damit ist das Flurbereinigungsverfahren beendet.

Fristen

  • Einfache Verfahren: <1 Jahr
  • Umfangreiche Verfahren: >10 Jahre
  • Umsetzung: ca. 5 Jahre

Kosten (Gebühren)

  • Verfahrensgebühr: keine
  • Kosten der Maßnahme (Eigenanteil)

Hinweis: Zur Umsetzung der Maßnahmen (Wegebau etc.) erhält die Teilnehmergemeinschaft Fördermittel in Höhe von 65 bis 90 Prozent der Kosten.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 19.01.2021

Zuständige Stelle

Stadtverwaltung oder Landratsamt

Erforderliche Unterlagen