Immissionschutz: Änderungen genehmigungspflichtiger Anlagen anzeigen
Allgemeine Informationen
Anzeige von Änderungen an genehmigungspflichtigen Anlagen nach § 15 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungspflichtigen Anlage muss der Landesdirektion Sachsen mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, angezeigt werden, wenn keine Genehmigung beantragt wird.
Auch wenn Sie als Betreiber beabsichtigen, den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage einzustellen, müssen Sie dies der Landesdirektion anzeigen.
Verfahrensablauf
- Die Landesdirektion bestätigt den Eingang der Anzeige unverzüglich und teil Ihnen mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung benötigt.
- Die Landesdirektion prüft innerhalb von längstens einem Monat, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf.
- Als Träger des Vorhabens dürfen Sie die Änderung vornehmen, sobald die Landesdirektion Ihnen mitteilt, dass Sie keine behördliche Genehmigung benötigen.
- Sollten Sie innerhalb Monatsfrist (nach Einreichung aller erforderlicher Unterlagen) keine Rückmeldung der Landesdirektion erhalten, so können Sie die Änderung gleichermaßen vornehmen.
Erforderliche Unterlagen
Die einzureichenden Unterlagen werden von der Landesdirektion nach Eingang der Anzeige benannt.
Fristen
Anzeige: mindestens 1 Monat vor Beginn der Änderungsmaßnahme
Rechtsgrundlage
- § 15 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) - Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
Freigabevermerk
Sächisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 10.01.2023
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 44
Voraussetzungen
Kosten (Gebühren)
Bearbeitungsdauer
Die Landesdirektion beurteilt innerhalb eines Monats nach Vorlage aller erforderlicher Unterlagen, ob die Änderung der Anlage genehmigungspflichtig ist.