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Verwaltungsleistungen

Gesundheitliche Beratung für Prostituierte

Beratung für Prostituierte

Das Prostituiertenschutzgesetz

Mit dem 1. Juli 2017 trat das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft. Zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen sieht es eine Anmeldung für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter sowie für Einrichtungen des Erotikgewerbes vor. Die Anmeldungen müssen in den Kommunen beziehungsweise Landratsämtern vorgenommen werden, auf deren Gebiet die sexuelle Dienstleistung hauptsächlich durchgeführt wird. Da in Sachsen Prostitution nur in Städten mit mindestens 50.000 Einwohnern erlaubt ist, betrifft dies neben Leipzig, Zwickau und Dresden nur noch Görlitz, Chemnitz und Plauen. In diesen Städten ist es künftig möglich sich anzumelden.

Am 27.06.2018 wurde zudem das Sächsische Prostituiertenschutzausführungsgesetz (SächsProstSchGAG) beschlossen. Dort ist festgelegt, dass die Anmeldung in den Ordnungsämtern der genannten Städte und Landkreise stattfinden soll. Voraussetzung für die Anmeldung im Ordnungsamt ist eine Gesundheitsberatung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz, die jährlich wiederholt werden muss und vom Gesundheitsamt durchgeführt wird. Für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter unter 21 Jahren halbieren sich die Fristen (Anmeldung jährlich, Gesundheitsberatung halbjährlich). Die Gesundheitspflichtberatung ist kostenfrei.

Eine Anmeldung  und Terminvereinbarung zur Beratung ist während der Sprechzeiten des Landratsamtes (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr sowie Dienstag 13:00 bis 17:00 Uhr und Donnerstag 13:00 bis 18:00 Uhr) unter der Telefonnummer 03741/ 300-3549 möglich.