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Verwaltungsleistungen

Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen

Allgemeine Informationen

Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Altenpfleger*, Diätassistent, Ergotherapeut, Hebamme / Entbindungspfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Pflegefachmann, Logopäde, Masseur / medizinischer Bademeister, Notfallsanitäter, Orthoptist, pharmazeutisch-technischer Assistent, Physiotherapeut, Podologe, technischer Assistent in der Medizin

Möchten Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig sein, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.

Liste der erlaubnispflichtige Gesundheitsberufe siehe Weiterführende Informationen

Ausländische Berufsabschlüsse

Haben Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben, prüft die zuständige Stelle, ob Ihr Abschluss mit dem entsprechenden deutschen Abschluss gleichwertig ist. Sie erhalten die Erlaubnis nur, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.

Vorübergehende Berufsausübung

Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Voraussetzungen

Fachliche Qualifikation

Persönliche Qualifikation:

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • gesundheitliche Eignung
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache:
    • Logopäde oder Logopädin: mindestens Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
    • sonst: mindestens Niveau B2

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Erlaubnis zur Berufsausübung schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular. Die zuständige Stelle berät zur Antragstellung.

  • Die Vordrucke zur Antragstellung beziehen Sie über die zuständige Stelle oder hier über Amt24.
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
  • Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die Fachbehörde prüft Ihren Antrag; liegen die Voraussetzungen zur Berufsausübung vor, erhalten Sie eine Erlaubnisurkunde.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Dokumente und Nachweise

Eine detaillierte Auflistung aller erforderlichen Nachweise und Dokumente finden Sie im Antragsvordruck, gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.

Hinweise: Bitte senden Sie ausschließlich beglaubigte Kopien und niemals Originale ein!

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

  • Verwaltungsgebühr: EUR 44,00
  • Auslagen

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 28.09.2021

Weitere Informationen