Inhalt

Verwaltungsleistungen

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen

Allgemeine Informationen

Wer die Altersgrenze erreicht hat (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder als Erwachsener aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll - wie die Hilfe zum Lebensunterhalt - den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen. Das betrifft insbesondere die Kosten für Unterkunft und Heizung, Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie etwa Telefon, Zeitung oder den Konzertbesuch.

Umfang der Grundsicherung

Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab, eigenes Einkommen und Vermögen hat die zuständige Stelle bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Angehörige werden bei der Grundsicherung nur dann für etwaige Unterhaltsverpflichtungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über EUR 100.000 liegt. Eine sogenannte Erbenhaftung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, die Erben sind somit nicht verpflichtet, entstandene Kosten der Grundsicherung zurückzuerstatten.

Diese Regelungen sollen es Betroffenen erleichtern, die Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung besteht, wenn

  • die oder der Betroffene den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und
  • die Altersgrenze erreicht hat (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder
  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder
  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres
    • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchläuft oder
    • in einem Ausbildungsverhältnis steht, für das er ein Budget für Arbeit erhält.

Bedürftigkeit

Die Betroffenen müssen bedürftig sein, das heißt ihr Einkommen und Vermögen (beziehungsweise das ihres Ehegatten/Lebensgefährten) reicht nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.

Haben die Hilfebedürftigen unterhaltspflichtige Eltern oder Kinder, darf deren jährliches Einkommen EUR 100.000 nicht übersteigen.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erhalten, müssen Sie als Betroffene beziehungsweise Betroffener oder dessen gesetzliche Vertreterin beziehungsweise dessen gesetzlicher Vertreter einen schriftlichen Antrag stellen.

  • Die Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Vordrucke und Merkblätter stehen je nach Angebot der Behörde auch im Internet bereit (Abruf über "Formulare/Online-Dienste" in der rechten Randspalte oder auf Anfrage bei der zuständigen Stelle).
  • Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang der Antrag bewilligt ist.

Prüfung der Erwerbsunfähigkeit

Falls zu klären ist, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, setzt sich die zuständige Stelle mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung.

Die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger entfällt insbesondere, sofern die Betroffenen bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten oder in einer Werkstatt oder anderen Einrichtung für behinderte Menschen aufgenommen sind.

Erforderliche Unterlagen

Die Angaben im Antrag müssen belegt werden, so etwa durch Nachweise über Kosten, Einkommen und Vermögen sowie ärztliche Atteste. Welche Nachweise im Einzelnen nötig sind, entnehmen Sie den Merkblättern, die Sie bei der Antragstellung erhalten.

Fristen

Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt, bei einer vorläufigen Bewilligung für maximal sechs Monate.

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie bestimmte staatliche Sozialleistungen, beispielsweise Grundsicherung, beziehen, können Sie sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt. 07.03.2024

Zuständige Stelle

Sozialamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes, gegebenenfalls Kommunaler Sozialverband (KSV) Sachsen

Kosten (Gebühren)

keine

Weitere Informationen