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Verwaltungsleistungen

Ingenieure (Ausland), Berufsbezeichnung führen

Allgemeine Informationen

Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur / Ingenieurin" durch Personen mit ausländischer Berufsqualifikation nach § 34 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)

Sofern Sie über eine ausländische Berufsqualifikation verfügen, haben Sie im Freistaat Sachsen das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur / Ingenieurin" zu führen, wenn Sie in das besondere Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind.

Hinweis: Einer Eintragung bedarf es nicht, wenn Sie bereits nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung zu führen.

Mit der Eintragung in das Verzeichnis ist keine Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer Sachsen verbunden. Es bestehen keine Berufspflichten.

Sie werden in dieses Verzeichnis eingetragen, wenn Sie über einen Ausbildungsnachweis oder eine Berufsqualifikation verfügen, der oder die von der Ingenieurkammer Sachsen als gleichwertig zu den Anforderungen an die inländische Berufsqualifikation anerkannt worden ist oder Sie innerhalb der Europäischen Union oder einem diesen Staaten gleichgestellten Staat über einen bestimmten Zeitraum den Beruf des Ingenieurs ausgeübt haben.

Achtung! Sollten Sie die oben genannten Berufsbezeichnungen unberechtigt führen, ist die Ingenieurkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

  • Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing, Bachelor, Master etc.) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnung berechtigt, diesen Titel zu führen.
  • Bei einem akademischen Titel aufgrund einer ausländischen Ausbildungsbezeichnung führen Sie den Titel in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates unter Zusatz von Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, welche / welcher die Ausbildungsbezeichnung verlieh.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen unterscheiden je nachdem, ob der ausländische Ausbildungsnachweis / eine Berufsqualifikation innerhalb der Europäischen Union oder diesen Mitgliedstaaten oder einem diesem gleichgestellten Staat erworben wurde oder einem Drittstaat.

Sie werden in das Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen, wenn Sie einen der folgenden Nachweise besitzen:

  • ausländischer Ausbildungsnachweis, der von der Ingenieurkammer Sachsen als gleichwertig anerkannt worden ist (Feststellung der Gleichwertigkeit)

oder

  • ausländischer Ausbildungsnachweis / ausländische Berufsqualifikation, der oder die in einem EU-Mitgliedstaat oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat zur Aufnahme und Ausübung des Berufs des Ingenieurs berechtigt
  • Feststellung der Ingenieurkammer Sachsen, dass in bestimmten Punkten keine wesentlichen Unterschiede zu den gesetzlich festgelegten Eintragungsanforderungen bestehen

oder

  • Nachweis der Berufsausübung als Ingenieur in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staaten
    • seit einem Jahr oder
    • während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre

Dabei darf die Tätigkeit in diesem Staat oder diesen Staaten nicht reglementiert sein und die Ingenieurkammer Sachsen muss geprüft haben, dass in bestimmten Punkten keine wesentlichen Unterschiede zu den gesetzlich festgelegten Eintragungsanforderungen bestehen.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie einen schriftlichen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die Ingenieurkammer Sachsen bestätigt Ihnen den Empfang der Unterlagen binnen eines Monats nach Antragseingang und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
  • Nach erfolgter Eintragung erhalten Sie eine Bescheinigung, aus der sich auch die Berechtigung zum Führen der oben genannten Berufsbezeichnung ergibt.

Tipp: Wie und wo Sie Ihren ausländischen Berufsabschluss anerkennen lassen, können Sie auch in der Rubrik "Arbeiten in Deutschland" nachlesen.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Eintragungsantrag
  • Identitätsnachweis (Original oder beglaubigte Kopie)

bei Ausbildungsnachweis / Berufsqualifikation aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem diesem gleichgestellten Staat (zusätzlich)

reglementierte Berufe:

  • Ausbildungsnachweis (Original oder beglaubigte Kopie)
  • nicht reglementierte Berufe: o Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung in einem dieser Staaten (einfache Kopie)
  • Nachweis, dass dieser Beruf vollzeitbeschäftigt ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem der oben genannten Staaten ausgeübt wurde (einfache Kopie)
  • Ausbildungsnachweis (Original oder beglaubigte Kopie)

bei einem Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat (zusätzlich):

    • Ausbildungsnachweis (Original oder beglaubigte Kopie)
    • Erklärung, ob und bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.

Hinweise:

  • Ausbildungsnachweisen und Nachweisen zur Berufserfahrung, die nicht in Deutsch verfasst sind, müssen Sie eine Übersetzung in deutscher Sprache hinzufügen. Zur Übersetzung autorisiert sind ausschließlich öffentlich bestellte oder beeidigte Dolmetscherinnen / Dolmetscher oder Übersetzerinnen / Übersetzer.
  • Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.

Kosten (Gebühren)

für die Eintragung: EUR 360,00 (einmalig, bei Ersteintragung)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.07.2022

Weitere Informationen

Bearbeitungsdauer

Verfahrensdauer: bis zu drei Monate nach Einreichen der vollständigen Unterlagen (im begründeten Ausnahmefall bis zu maximal vier Monate)