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Verwaltungsleistungen

Insolvenzgeld beantragen

Allgemeine Informationen

Ist Ihr Arbeitgeber* zahlungsunfähig und kann Ihnen deshalb Ihren Lohn beziehungsweise Ihr Gehalt nicht mehr bezahlen? Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Agentur für Arbeit bei einem Insolvenzereignis ausstehende Entgeltansprüche in Form von Insolvenzgeld.

Achtung! Wenn Sie nicht direkt im Anschluss eine neue Arbeit aufgenommen haben, sollten Sie sofort die Agentur für Arbeit aufsuchen, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Dort können Sie sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Das gilt unabhängig davon, ob Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt, Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist.

Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und ohne Lohnzahlung fortbesteht, können Sie in diesem Fall Arbeitslosengeld beziehen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Voraussetzungen

Voraussetzung für einen Anspruch auf Insolvenzgeld ist das Vorliegen eines Insolvenzereignisses. Dies ist der Zeitpunkt, an dem

  • das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird oder
  • der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird oder
  • die Betriebstätigkeit im Inland vollständig beendet wird, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Auch ausländische Insolvenzereignisse können einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen.

Hinweis: Anspruch auf Insolvenzgeld haben nur Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren. Dazu gehören auch Arbeitnehmer, die unter Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts vorübergehend ins Ausland entsandt waren. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht auch für Heimarbeiter, beschäftigte Studenten und Schüler, Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte.

Das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist nicht erforderlich.

Verfahrensablauf

  • Füllen Sie den Antrag auf Insolvenzgeld und die Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld sorgfältig aus und geben Sie die Antragsunterlagen möglichst persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit ab. Das ist in der Regel die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Ihr (ehemaliger) Arbeitgeber seine Lohnabrechnungsstelle hat.
  • Mit der Beantragung des Insolvenzgeldes gehen die Arbeitsentgeltansprüche (nicht empfangener Lohn) auf die Bundesagentur für Arbeit über. Sie werden von ihr verfolgt. Der Antrag auf Insolvenzgeld kann erst bearbeitet werden, wenn eine vom Insolvenzverwalter beziehungsweise vom Arbeitgeber ausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung vorliegt. Sie wird von der Agentur für Arbeit beim jeweiligen Betrieb angefordert.
  • Die beantragten Leistungen werden überwiesen.
  • Die für Sie bescheinigten Daten werden zusätzlich in elektronischer Form direkt an die Finanzverwaltung übermittelt. Hierzu ist die Bundesagentur für Arbeit gesetzlich verpflichtet. Ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit beziehungsweise im Anschluss an die Zeit, für die Sie Insolvenzgeld erhalten haben, wird bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld gezahlt und die Vermittlung angestrebt.

Hinweis: Der Bezug von Insolvenzgeld ist steuerfrei. Er wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt).

Erforderliche Unterlagen

  • Insolvenzgeld kann formlos beantragt werden.
  • Zur Bearbeitung des Antrages ist es jedoch erforderlich, den von der Bundesagentur zur Verfügung gestellten Antragsvordruck auszufüllen. Sie erhalten den Antrag und die Insolvenzgeldbescheinigung auch bei jeder Agentur für Arbeit.

Darüber hinaus benötigen Sie

  • eine Insolvenzgeldbescheinigung, falls vorhanden.
  • eine Arbeitsentgeldabrechnung oder gleichwertige Bescheinigung der letzten drei Monate.
  • Ihren Arbeitsvertrag als Kopie.
  • Ihre Kündigung, falls vorhanden.

Fristen

  • Ausschlussfrist: zwei Monate nach dem Insolvenzereignis
  • Falls sich die Antragstellung um mehr als zwei Monate seit dem Insolvenzereignis verzögert hat, legen Sie bitte die Gründe für die Verzögerung ausführlich dar und geben Sie dabei insbesondere an, wann und wodurch Sie von dem Insolvenzereignis erfahren haben.

Hinweis: Wenn Sie Schwierigkeiten haben, die Entscheidung des Insolvenzgerichtes oder den Tag festzustellen, an dem der Betrieb seine Tätigkeit vollständig beendet hat, sollten Sie vorsorglich (zur Fristwahrung gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch) Insolvenzgeld beantragen. Auf diese Weise vermeiden Sie es, die Ausschlussfrist zu versäumen.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem in dem Insolvenzgeld-Zeitraum ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt.
  • Die rückständigen Arbeitsentgeltansprüche müssen dem Insolvenzgeld-Zeitraum zuzuordnen sein.
  • Wurde Ihnen in dem Zeitraum, für den Sie Insolvenzgeld erhalten, Arbeitslosengeld gewährt, wird dieses auf das Insolvenzgeld angerechnet.
  • Insolvenzgeld wird nur für den Lohn gezahlt, der aus den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis aussteht.

Neben dem Insolvenzgeld, das der Arbeitnehmer erhält, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) auch die für den Insolvenzgeld-Zeitraum rückständigen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung.

Rechtsgrundlage

  • §§ 165 bis 172 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Insolvenzgeld
  • § 175 SGB III - Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis
  • § 314 SGB III - Insolvenzgeldbescheinigung
  • § 316 SGB III - Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld
  • § 320 Absatz 2 SGB III - Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
  • § 324 Absatz 3 SGB III - Antrag vor Leistung
  • § 327 Absatz 3 SGB III - Grundsatz

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 22.04.2021

Zuständige Stelle

Bundesagentur für Arbeit

Weitere Informationen

Kosten (Gebühren)

keine