Insolvenzplan, Vorlage und Beschluss
Allgemeine Informationen
Aufstellung eines Insolvenzplanes nach §§ 217 ff. Insolvenzordnung (InsO)
Schuldner* und Insolvenzverwalter haben das Recht, der Gläubigergemeinschaft einen Insolvenzplan vorzulegen. Es ist möglich, dass der Schuldner den Plan bereits mit dem Insolvenzantrag bei Gericht einreicht. Darüber hinaus kann die Gläubigerversammlung im Berichtstermin den Insolvenzverwalter verpflichten, einen Insolvenzplan auszuarbeiten.
Der Insolvenzplan enthält
- einen darstellenden Teil und
- einen gestaltenden Teil.
Die Gläubiger stimmen über den Plan im Erörterungs- und Abstimmungstermin (Gläubigerversammlung) ab, den das Gericht anberaumt - spätestens zum Schlusstermin..
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion
Voraussetzungen
Vorlageberechtigt sind:
- der Schuldner
- der Insolvenzverwalter
Verfahrensablauf
Ausarbeitung
Darstellender Teil
Hier sind insbesondere die Ursachen zu analysieren, die zur Unternehmenskrise führten. Außerdem ist festzuhalten, welche Maßnahmen nach der Verfahrenseröffnung getroffen wurden und noch werden, um den Forderungen der Beteiligten gerecht zu werden.
Der Teil sollte unter anderem folgende Punkte enthalten:
- die wirtschaftliche Situation und Perspektive
- die Branchenlage
- Krisenfaktoren und Ursachen
- Ertragslage und Erfolgsaussichten
- Schwachstellen
- Sanierungschancen
Gestaltender Teil
Dieser Abschnitt informiert über die Auswirkungen, die der Plan auf die Rechtstellung der Beteiligten haben wird. Der Planersteller oder die Planerstellerin listet dazu Gruppen von Beteiligten auf, innerhalb derer die Berechtigten gleich behandelt werden (Ausnahmen mit Zustimmung der Betroffenen möglich).
Weiter kann an dieser Stelle beispielsweise auch festgehalten werden:
- eine Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter (maximal drei Jahre)
- ein Forderungserlass der Insolvenzgläubiger
- eine Stundung nicht erlassener Forderungen
- eine Beteiligung von Insolvenzgläubigern am schuldnerischen Unternehmen
Plananlage
Ergänzend ist für die Plananlage eine Reihe von Unterlagen zusammenzustellen.
Vorlage bei Gericht
- Der Planersteller oder die Planerstellerin reicht den Insolvenzplan mit vollständiger Anlage beim zuständigen Insolvenzgericht ein. Das kann bereits mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgen.
- Das Gericht prüft den Plan und beraumt einen Erörterungs- und Abstimmungstermin ein.
- Alle Beteiligten erhalten Einblick in den Plan.
Abstimmung
Nach der Erörterung zum festgesetzten Termin stimmen die Berechtigten über den Insolvenzplan ab. Sind Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, besitzen auch diese Stimmrecht. Die Abstimmung geschieht unabhängig in jeder Beteiligtengruppe mit einfacher Stimmenmehrheit, die sich nach der Höhe des jeweiligen Anspruchs berechnet.
Stimmen nicht alle Gruppen zu, gilt der Plan dennoch als angenommen, sofern die ablehnende Gruppe durch die getroffenen Regelungen nicht benachteiligt wird. Die Entscheidung darüber trifft das Insolvenzgericht.
Der betroffene Schuldner stimmt dem Insolvenzplan ausdrücklich oder stillschweigend zu.
Annahme und Bestätigung / Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Liegen dem Gericht die erforderlichen Zustimmungen vor, folgt eine Anhörung
- des Schuldners,
- des Insolvenzverwalters und
- des Gläubigerausschusses (soweit vorhanden).
Im Anschluss vermag das Gericht den Plan zu bestätigen. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Hinweis: Wird der Plan nicht angenommen oder bestätigt, hat der Insolvenzverwalter die Masse zu verwerten und das Unternehmen zu liquidieren.
Erforderliche Unterlagen
- Insolvenzplan
- Plananlagen, insbesondere
- Planbilanzen
- Gewinn- und Verlustrechnungen für den Planzeitraum
- Liquiditätsrechungen
- im Falle der Unternehmensfortführung:
Erklärungen des Schuldners, der Gläubiger und Dritter
Fristen
- Vorlage des Insolvenzplanes: spätestens zum Schlusstermin
- Überwachungszeitraum nach Insolvenzplan-Annahme: maximal drei Jahre
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 217 bis 269 Insolvenzordnung (InsO) - Insolvenzplan
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023
Zuständige Stelle
Insolvenzgericht, das mit dem Verfahen befasst ist.