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Verwaltungsleistungen

Internationale Zusammenarbeit (Teil 1): Interregionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit, Förderung beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung von Zuwendungen für internationale Projekte nach Teil 1 der Richtlinie "Internationale Zusammenarbeit", Nr. 08340

Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag Zuschüsse für Vorhaben, die die internationale Zusammenarbeit stärken. Schwerpunkte in Teil 1 des Förderprogramms sind die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die interregionale Zusammenarbeit und der Europagedanke.

1. Grenzübergreifende Zusammenarbeit

Im Rahmen dieses Förderschwerpunktes werden Projekte unterstützt, die entsprechend Artikel 12 der Sächsischen Verfassung zum Ziel haben, Kontakte in den Euroregionen zwischen den Nachbargemeinden und Gebietskörperschaften im Grenzraum zur Republik Polen und der Tschechischen Republik zu pflegen und zu intensivieren.

2. Interregionale Zusammenarbeit

Zu diesem Förderschwerpunkt zählen Projekte, die der Ausgestaltung und Vertiefung der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und insbesondere den folgenden Regionen und Ländern dienen:

  • Tschechische Republik
  • Republik Polen
  • Slowakei
  • Bretagne (Frankreich)
  • Alberta (Kanada)
  • Québec (Kanada)
  • Hubei (China)
  • Ober- und Niederösterreich
  • St. Petersburg (Russland)
  • Baschkortostan (Russland)
  • Tatarstan (Russland)
  • Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate)
  • Lazio (Italien)

Weiterhin gehören hierzu Projekte, die der bildungspolitischen Arbeit im Freistaat Sachsen dienen und das Ziel verfolgen, das Verständnis für die Situation und die Probleme der Staaten mit Entwicklungsrückstand in Afrika, Asien und Lateinamerika zu wecken.

Konditionen

Art der Förderung

  • Projektförderung (Anteilsfinanzierung)
  • zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss

Höhe der Förderung

  • maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Sächsischen Staatskanzlei)

Höchstbeträge

  • grenzübergreifende Zusammenarbeit: EUR 4.000
  • interregionale Zusammenarbeit: EUR 7.000

Förderfähige Ausgaben

  • Bagatellgrenze: Projekte mit förderfähigen Ausgaben von bis zu EUR 500,00 können nicht berücksichtigt werden

Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind, insbesondere folgende:

Reisekosten

  • Reisekosten für Referenten
  • Fahrtkosten für Veranstaltungsteilnehmer
  • Verpflegungskosten für Veranstaltungsteilnehmer bis zu EUR 20,00 pro Tag
  • für Kinder- und Jugendgruppen: bei mehrtägigen Veranstaltungen für Übernachtung und Verpflegung je Person bis zu EUR 60,00 / Tag

Honorare für externe Referenten

  • EUR 50,00 / Stunde Vortragszeit
  • maximaler Tagessatz: EUR 400,00

Beachte: Ausgaben für Beschäftigte oder Bedienstete des Freistaates Sachsen sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie diese Aufgabe nicht in Wahrnehmung eines Dienstgeschäftes ausüben.

Projektbezogene Ausgaben für Mieten: Raummiete in angemessenem Umfang

Verwaltungsausgaben: bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben ohne Einzelnachweis

Ausgaben für Sachmittel: projektbezogene Ausgaben für Sachmittel, zum Beispiel Eintrittsgelder, Versicherungen oder GEMA

Sonstige Ausgaben

  • für Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen
  • für investive Ausrüstungsgegenstände, die für die Durchführung des Projektes notwendig sind und nicht zur Grundausstattung einer Einrichtung gehören
  • für Öffentlichkeitsarbeit

Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung. Bereits gewährte Zuwendungen garantieren keinen Förderanspruch für nachfolgende Förderverfahren.

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

  • eingetragene gemeinnützige Vereine
  • freie Träger
  • sächsische Kommunalgemeinschaften der Euroregionen
  • Gemeinden und Landkreise sowie deren rechtsfähige Zusammenschlüsse
  • gemeinnützige Stiftungen
  • gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH)
  • Krankenhäuser im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der jeweils aktuell gültigen Fassung
  • sowie für eine Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit darüber hinaus staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren gemeinnützige Einrichtungen

Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen, beziehungsweise bei der Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in dem im Freistaat Sachsen liegenden Teil der jeweiligen Euroregion haben.

Weitere Voraussetzungen

Förderfähig sind Einzelprojekte, die

  • im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf sächsischem, tschechischem oder polnischem Gebiet der Euroregionen stattfinden
  • im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit in den in dieser Förderrichtlinie genannten Ländern und Regionen durchgeführt werden

Darüber hinaus gilt für die EUREGIO EGRENSIS: Eine Durchführung von Projekten in den Bundesländern Freistaat Thüringen und Freistaat Bayern ist nicht förderfähig.

  • Das Projekt darf nicht von mehreren staatlichen Stellen des Freistaates Sachsen gleichzeitig gefördert werden (Verbot der Komplementär- und Doppelförderung)
  • Projekte, die einen vorrangig kommerziellen Charakter haben oder sich parteipolitisch orientieren, sind nicht förderfähig
  • Als Antragsteller müssen Sie mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln finanzieren. Gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Stiftungen und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen Projekte mit mindestens 5 Prozent Eigenmitteln finanzieren. Als Eigenmittel kommen nur Geldleistungen in Betracht, die der Zuwendungsempfänger aus seinem eigenen Vermögen stellt. Teilnehmergebühren stellen keine Eigenmittel dar.
  • Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss gesichert und im Antrag dargestellt sein. Zur Sicherung der Finanzierung sind Sie als Antragsteller dazu angehalten, sich auch um Mittel von privaten und anderen öffentlichen Geldgebern zu bemühen.

Verfahrensablauf

Die Förderung beantragen Sie mit dem hierfür vorgeschriebenen Antragsformular bei der Landesdirektion Sachsen ("zuständige Stelle").

Prüfung und Bewilligung

  • Die zuständige Stelle prüft die eingereichten Anträge und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Projekte im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert werden.
  • Bei Anträgen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden auch die Geschäftsstellen der entsprechenden Euroregionen angehört.
  • Ist Ihr Projekt für eine Förderung vorgesehen, erhalten Sie einen vorläufigen Zuwendungsbescheid.

Mittelanforderung und Auszahlung

Sie können die Auszahlung von Mitteln beantragen, die in den nächsten beiden Monaten für das Projekt ausgegeben werden. Weitere Vereinbarungen zur Abrechnung entnehmen Sie dem Zuwendungsbescheid.

Verwendungsnachweis

Die bestimmungsmäße Verwendung der Mittel weisen Sie mit einem einfachen Verwendungsnachweis nach (Details siehe Zuwendungsbescheid).

Erforderliche Unterlagen

Formular: -> Interregionale Zusammenarbeit, Antrag
Formular: -> Auszahlungsantrag (Muster 3 zu § 44 SäHO)
Formular: -> Verwendungsnachweis (Muster 4 zu § 44 SäHO)

Weitere Unterlagen:

  • Kosten- und Finanzierungsplan
  • Projektbeschreibung
  • bei Vereinen zusätzlich:
    • gültige Satzung
    • Vereinsregisterauszug
    • Freistellungsbescheid des Finanzamtes für die Gemeinnützigkeit
  • bei Stiftungen und gGmbH zusätzlich:
    • gültige Satzung
    • Freistellungsbescheid des Finanzamtes für die Gemeinnützigkeit

Die Landesdirektion ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.

Fristen

Antragstellung

  • bis spätestens 28.02. für das Kalenderjahr
  • mindestens 2 Monate vor dem geplanten Beginn des Vorhabens

Verwendungsnachweis: spätestens 1 Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums

Hinweis: Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn noch nicht mit der Durchführung des Projektes begonnen wurde. Ausnahmen können zugelassen werden.

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei. 08.04.2019

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