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Verwaltungsleistungen

Jährliche Untersuchung gewerblicher Wasserversorgungsanlagen auf Legionellen, Prüfung der Laborergebnisse

Allgemeine Informationen

Sind Sie Unternehmer oder Inhaber einer Trinkwasserinstallation, so sind Sie verpflichtet, Ihre Anlage einmal pro Jahr auf Legionellen untersuchen zu lassen, wenn Ihre Trinkwasserinstallation die unten aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.

Dieser Untersuchungspflicht müssen Sie selbstständig nachkommen. Eine Aufforderung durch das Gesundheitsamt erfolgt dabei nicht. Des Weiteren sind Sie verpflichtet, den Bestand Ihrer Großanlage beim Gesundheitsamt anzuzeigen.

Voraussetzungen

  • In Ihrer Trinkwasserinstallation befindet sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung.
  • Aus dieser Anlage wird Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben.
  • In der Anlage kommt es zu einer Vernebelung des Trinkwassers (also zum Beispiel in Duschen).

Eine Untersuchungspflicht besteht nicht, wenn

  • es sich bei den Anlagen um ausschließlich selbst bewohnte Eigenheime handelt oder
  • es sich im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit (zum Beispiel einer Vermietung) nicht um eine Großanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) handelt, also zum Beispiel bei Ein- und Zweifamilienhäusern, oder
  • es zu keiner Vernebelung des Trinkwassers kommt (wenn also beispielsweise Ihr Gewerbe nur über ein Handwaschbecken in der Toilette verfügt).

Verfahrensablauf

  • Einmal pro Jahr beauftragen Sie ein Labor, Ihre Trinkwasserversorgungsanlage auf Legionellen untersuchen zu lassen. Die Untersuchung muss ein akkreditiertes und vom Land gelistetes Labor vornehmen.
  • Nach der Untersuchung werden Ihnen die Laborergebnisse ausgehändigt. Diese übermitteln Sie dem zuständigen Gesundheitsamt, das die Ergebnisse im Anschluss noch einmal prüfen wird.
  • Das Gesundheitsamt stellt dann gegebenenfalls fest, ob Sie entsprechende Maßnahmen gegen eine Kontamination durch Legionellen ergreifen müssen.

Erforderliche Unterlagen

Die Laborergebnisse, die Ihnen nach der Untersuchung ausgehändigt werden.

Fristen

Die Untersuchung muss einmal pro Jahr durchgeführt werden. Den Zeitpunkt der Untersuchung können Sie dabei selbst festlegen.

Hinweis: Handelt es sich bei Ihrer Anlage um keinen Risikobereich, sondern beispielsweise um ein gewöhnliches Mietshaus, können die Untersuchungsintervalle durch das Gesundheitsamt verlängert werden. Dies ist möglich, wenn

  • die allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) eingehalten und nachgewiesen werden können und
  • die Befunde von mindestens drei jährlichen Untersuchungen ohne Beanstandung waren.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 23.02.2022

Zuständige Stelle

Gesundheitsamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

Weitere Informationen

Kosten (Gebühren)