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Verwaltungsleistungen

Kampfmittelbeseitigung

Allgemeine Informationen

Anzeigepflicht von Kampfmittel-Funden nach § 3 der sächsischen Kampfmittelverordnung

Wenn Sie meinen, Kampfmittel gefunden zu haben, so verständigen Sie sofort die Polizei unter Notruf 110. Dies ist unabhängig davon, ob Sie diese in Ihrem eigenen Grundstück oder an öffentlich zugänglichen Plätzen, wie beispielsweise in Wäldern, finden. Oftmals sind Kampfmittel als solche gar nicht mehr zu erkennen. Sie können verrostet oder mit Erde verkrustet sein.

Achtung!

  • Fundmunition nicht berühren!
  • Schon die geringste Lageveränderung, ein Stoß oder Druck kann eine lebensgefährliche Explosion auslösen.
Sollten Sie die Anzeige unterlassen, begehen Sie eine Ordnungsadwidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Sollten Sie Gegenstände finden, die Sie nicht sicher identifizieren können, dann halten Sie sich bitte an folgende Sicherheitshinweise:

  • Lassen Sie die Kampfmittel unbedingt am Fundort liegen und berühren Sie diese nicht.
  • Markieren und sichern Sie die Fundstelle.
  • Warnen Sie näherkommende Personen rechtzeitig und weisen Sie diese ebenfalls auf die Gefahren hin.
  • Informieren Sie sofort die Polizei über die Telefonnummer 110.
  • Vermeiden Sie Erschütterungen.
  • Wurden Kampfmittel versehentlich aufgehoben, dann legen Sie diese vorsichtig ab, aber werfen Sie diese niemals.
  • Den Anweisungen der zuständigen Stelle ist unbedingt Folge zu leisten.

Ansprechstelle

die nächstgelegene Polizeidienstelle beziehungsweise
Polizeiruf 110

-> Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen

Verfahrensablauf

Nachdem Sie den Fund gemeldet haben, entscheidet die zuständige Stelle über die weitere Vorgehensweise und die Maßnahmen, die ergriffen werden.

Erforderliche Unterlagen

keine

Fristen

Der Fund ist unverzüglich zu melden.

Kosten (Gebühren)

bei begründetem Verdacht: keine

Hinweis: Die Kosten für die Kampfmittelbeseitigung müssen Sie selbst tragen, wenn

  • Sie rein vorsorglich nach Kampfmitteln suchen lassen, obwohl kein begründeter Verdacht vorliegt, oder
  • Sie bei der zuständigen Polizeibehörde einen Antrag auf Kampfmittelsuche stellen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Polizeiverwaltungsamt. 19.04.2021

Zuständige Stelle

Ortspolizeibehörde