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Verwaltungsleistungen

Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, Förderung von Investitionen beantragen

Allgemeine Informationen

Förderung nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Investitionen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (RL-Nr. 04990)

Zuwendungszweck ist die Finanzierung der Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen sowie die Instandsetzung und Ausstattung von Kindertagespflegestellen.

Konditionen

Zuwendungsart
Projektförderung

Finanzierungsart

  • Festbetragsfinanzierung (Erstempfänger)
  • Anteilfinanzierung (Endempfänger)

Form der Zuwendung
Zuschuss

Höchstfördersatz

  • Plätze für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in Kindergrippen und Kindertagespflegestellen: 80 Prozent
  • Plätze für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres in Kindergärten und Horten: 80 Prozent
  • Beseitigung von Schäden des August- und Septemberhochwassers 2010: 90 Prozent

Höchstförderbetrag

  • Neubau von Kindertageseinrichtungen: EUR 12.300 pro Platz
  • Sanierung/Modernisierung von Kindertageseinrichtungen: EUR 9.300 pro Platz
  • Ausstattung von Kindertagespflegestellen: EUR 1.000 pro Platz
  • Förderung von betrieblich unterstützten Kindertageseinrichtungen: maximal EUR 200.000

Voraussetzungen

Erstempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, die

  • die Zuwendungen in eigener Zuständigkeit an kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen beziehungsweise
  • im Falle der Förderung von Kindertagespflegestellen an die Gemeinde (Endempfänger) weiterreichen können.

Verfahrensablauf

Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten eine Förderpauschale für die Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen beziehungsweise für die Ausstattung von Kindertagespflegestellen, die im Bedarfsplan enthalten sind. Über die Verwendung entscheiden sie in eigener Zuständigkeit.

  • Anträge müssen an den zuständigen Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt gerichtet werden.
  • Durch Sonderförderung können auch betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen gefördert werden und zwar unabhängig davon, ob sie im Bedarfsplan enthalten sind. Hier muss eine direkte Antragstellung beim Kommunalen Sozialverband Sachsen erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Es gibt keine einheitlichen Antragsformulare, gegebenenfalls jedoch regional festgelegte Vorgaben.

Fristen

Sonderförderung für betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen: 01.05. des laufenden Jahres. Sonst gelten keine einheitlichen Fristen. Zu beachten sind gegebenenfalls regional festgelegte Fristen.

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 15.09.2022