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Verwaltungsleistungen

Kleine Lotterie oder Ausspielung anzeigen (Gebietskörperschaft als Veranstalter)

Allgemeine Informationen

Anzeige einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung gemäß Ziffer II Nummer 1 der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott)

Eine Kleine Lotterie oder Ausspielung (auch Tombola) müssen Sie der zuständigen Behörde nur anzeigen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen (siehe weiter unten) vor, gilt die Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung nach der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) mit der Anzeige als erteilt, einen gesonderten Bescheid erhalten Sie nicht.

Tritt eine Gebietskörperschaft als Veranstalter auf und sind dabei die Voraussetzungen der AELott erfüllt, ist die Veranstaltung bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, (obere Glücksspielaufsichtsbehörde) ebenfalls nur anzuzeigen.

Gebietskörperschaften, Wirtschaftsunternehmen, gewerbliche Vereine sowie Gewerbetreibende an ihrem Sitz oder an dem Sitz von Zweigstellen können eine Kleine Lotterie oder Ausspielung nur nach den Vorgaben der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) veranstalten. Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis kann Gebietskörperschaften, gewerblichen Vereinen und Gewerbetreibenden in der Regel nicht erteilt werden, denn Voraussetzung für die Erteilung einer Einzelerlaubnis ist die anerkannte Gemeinnützigkeit (§ 14 Absatz 1 Nr. 1 GlüStV 2021).

Voraussetzungen

Unter die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) fallen Veranstaltungen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Veranstaltung erstreckt sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinaus.
  • Der Reinertrag (Gesamtwert der Lose abzüglich der durch die Verlosung entstandenen Kosten) beträgt mindestens ein Drittel der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte.
  • Die Gewinnsumme bei Lotterien beziehungsweise der Wert der Sachpreise oder anderer geldwerter Vorteile bei Ausspielungen beträgt mindestens 25 Prozent der Entgelte.
  • Der Erlös aus dem Verkauf aller Lose beträgt höchstens EUR 40.000.
  • Der Losverkauf dauert nicht länger als drei Monate.
  • Der Reinertrag wird ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet.
  • Mindestens 30 Prozent des Reinertrags müssen zeitnah im Gebiet des Freistaates Sachsen verwendet werden.

Achtung! Ist ein Punkt der Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen Sie die Lotterie oder Ausspielung bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, beantragen.

Verfahrensablauf

  • Fordern Sie bei der zuständigen Stelle den amtlich vorgeschriebenen Vordruck an; je nach Angebot der Behörde erhalten Sie diesen auch als Online-Formular im Internet.
  • Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Legen Sie nach Abschluss der Lotterie oder Ausspielung der zuständigen Stelle einen Verwendungsnachweis vor, aus dem hervorgeht, dass der Reinertrag gemeinnützigen Zwecken zugeführt wurde. Alternativ kann die zuständige Behörde die Vorlage der Bestätigung des Finanzamtes über die Befreiung von der Lotteriesteuer verlangen.

Hinweis:

  • Liegen die Voraussetzungen vor, gilt die Veranstaltung als genehmigt und es ergeht kein gesonderter amtlicher Bescheid.
  • Vergessen Sie nicht, die Lotterie oder Ausspielung spätestens fünf Tage vor Vertriebsbeginn auch dem Finanzamt Chemnitz-Mitte anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Formular zur Anzeige einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach der AELott
  • aktueller Auszug aus dem Vereinsregister
  • Kopie der Satzung
  • letzter Freistellungsbescheid des Finanzamtes (als Nachweis der Gemeinnützigkeit)
  • Gewinnplan (Auflistung aller Gewinne mit Wertangaben)

Fristen

  • Anzeige der Lotterie oder Ausspielung: spätestens fünf Tage vor Vertriebsbeginn
  • Anmeldung beim Finanzamt: spätestens fünf Tage vor Vertriebsbeginn

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.05.2023