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Verwaltungsleistungen

Konzession für private Kranken- und Entbindungsanstalten sowie Nervenkliniken beantragen

Allgemeine Informationen

Konzession an Unternehmer* von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken nach § 30 Gewerbeordnung (GewO)

Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession.

Eine Krankenanstalt im Sinne des Gewerberechts ist eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der diese unter ständiger ärztlicher Betreuung stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.

Hinweis: Nur Betreiber einer privaten, gewerbsmäßig (das heißt mit Gewinnerzielungsabsicht) betriebenen Krankenanstalt benötigen eine gewerberechtliche Erlaubnis. Keiner Erlaubnis bedürfen öffentlich-rechtliche Einrichtungen sowie solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken und nur kostendeckend betrieben werden.

Wenn Sie eine Krankenanstalt betreiben wollen, müssen Sie selbst nicht Arzt sein. Betreiber einer Privatkrankenanstalt können natürliche Personen, Personengemeinschaften (OHG, KG) und juristische Personen (zum Beispiel GmbH) sein. Bei Personengemeinschaften benötigt jeder an der Verwaltung und Leitung der Einrichtung beteiligte Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.

Freiberuflich tätige Ärzte benötigen keine Erlaubnis, wenn die Einrichtung der Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit dient, wie etwa die ambulante Praxis eines Chirurgen. Eine Erlaubnis ist allerdings notwendig, wenn die Einrichtung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit steht und sie als selbstständiges Mittel zur Erzielung dauernder Einnahmen betrieben wird.

Hinweis: Die Erlaubnis ist an die Person eines konkreten Unternehmers gebunden und kann daher nicht auf andere Unternehmer übertragen werden. Bei einem Unternehmerwechsel benötigt deshalb der neue Unternehmer eine eigene Erlaubnis. .

Aus der Erlaubnis geht hervor, ob die Anstalt zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, einer Privatentbindungsanstalt oder einer Privatnervenklinik (oder einer Kombination dieser Einrichtungen) dient. Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht werden und nur eine gelegentliche ärztliche Betreuung erfolgt, sind keine Privatkrankenanstalten.

Achtung! Die Konzession ersetzt nicht die weiteren für den rechtmäßigen Betrieb der Einrichtung erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen (zum Beispiel Baugenehmigung / bei Änderungen am Gebäude oder an Räumen Genehmigung der Nutzungsänderung).

Einheitlicher Ansprechpartner

Das Gewerbe fällt nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Voraussetzungen

Es liegen keine Versagungsgründe vor.

Die Erlaubnis wird in folgenden Fällen versagt:

  • Wenn Tatsachen vorliegen, welche auf die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Bezug auf die Leitung oder Verwaltung der Klinik hinweisen. Als Hinweis auf Unzuverlässigkeit wird zum Beispiel neben mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden oder einschlägigen Vorstrafen insbesondere auch die Tatsache gewertet, dass Ihnen schon einmal eine Konzession entzogen wurde oder Sie ohne die nötige Erlaubnis eine Privatkrankenanstalt betrieben haben. 
  • Wenn Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen. Zwar müssen Sie nicht selbst Arzt sein, Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass ausreichend medizinisches und pflegerisches Personal vorhanden ist (beispielsweise durch die Beschäftigung vonÄrzten und Pflegepersonal) und dass bei der medizinisch-technischen Einrichtung ein bestimmter Mindeststandard gewährleistet ist.
  • Wenn nach den eingereichten Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen. Die Konzession wird für bestimmte Räume erteilt, sie ersetzt jedoch nicht die Baugenehmigung.
  • Wenn die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die anderen Bewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
  • Wenn die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

Verfahrensablauf

  • Beantragen Sie die Erlaubnis formlos schriftlich bei der zuständigen Stelle. Ihr Antrag muss eine Betriebsbeschreibung enthalten. 
  • Die zuständige Stelle überprüft unter Anhörung der Ortspolizei und den Gemeindebehörden, ob Sie, beziehungsweise Ihre Krankenanstalt, die Voraussetzungen erfüllen und erteilt gegebenenfalls die Erlaubnis.
  • Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen wie Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Erforderliche Unterlagen

Ihrem Antrag und der kurzen Betriebsbeschreibung müssen Sie in der Regel die folgenden Unterlagen beifügen:

  • Personalausweis oder Reisepass in Kopie
  • bei ausländischen Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Staaten: zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
    Bei einer vergleichbaren unselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreterin beziehungsweise Stellvertreter einer natürlichen Person gilt dasselbe.
  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
  • wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist: Auszug aus dem Handelsregister
  • Aktuelle Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (früher: Bescheinigung in Steuersachen) vom zuständigen Finanzamt
  • Aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes
  • Aktuelle Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes
  • gegebenenfalls Gesellschaftsvertrag in Kopie
  • Approbationsurkunden in amtlich beglaubigter Kopie
  • ärztlicher Anstellungsvertrag (ohne Gehaltsregelung) in Kopie
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sächsischen Landesärztekammer
  • eventuell Facharztnachweise in amtlich beglaubigter Kopie
  • Erklärung , dass entsprechend ausgebildetes Personal in ausreichender Zahl rund um die Uhr zur Verfügung steht
  • detaillierte Betriebsbeschreibung
  • Unterlagen, aus denen die folgenden Informationen hervorgehen:
    • Benennung und Bestellung der ärztlichen Leiterin oder des ärztlichen Leiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters
    • Regelung des Bereitschaftsdienstes am Abend, in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen - bei Rufbereitschaft: Angabe der Zeit bis zur Anwesenheit in der Klinik
    • aufgeschlüsselter Stellenplan (Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal) in Vollzeitäquvalenten (VZÄ)
    • Heil- und Indikationsplan (Beschreibung des Therapiekonzeptes bzw. Leistungs- und Behandlungskonzept)
    • medizinische Abteilungen
    • Übersicht über Einbett- / Mehrbettzimmer mit Angabe der Bettenanzahl
    • Hygiene- und Desinfektionsplan
    • Hausordnung
    • Dienstanweisungen für das Personal
    • Belegungsübersicht für alle Räume
    • Ausstattung der Patientenräume
    • Angaben zu Versorgungsmaßnahmen bei Komplikationen (Vorhandensein von Beatmungsgeräten, Defibrillatoren etc.)
  • eventuell Kooperationsvereinbarungen mit anderen Ärztinnen oder Ärzten und Kliniken
  • Hygienegutachten des zuständigen Gesundheitsamtes
  • Nachweise bezüglich der Verpflegung der Patientinnen und Patienten
  • Nachweis über zertifizierte Reinigung der Klinikräume, der Wäsche der Krankenbetten und der Kleidung des Klinikpersonals
  • Miet- oder Pachtvertrag
  • Bauzeichnung
  • Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung

Fristen

Antragstellung: rechtzeitig vor der geplanten Inbetriebnahme

Kosten (Gebühren)

EUR 1.200,00 bis EUR 7.500,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit freundlicher Unterstützung durch die Landesdirektion Sachsen. 28.10.2021