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Verwaltungsleistungen

Lebenspartnerschaft - Umwandlung in eine Ehe beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können Sie diese in eine Ehe umwandeln.

Die Umwandlung müssen Sie beim Standesamt an Ihrem Wohnort beantragen. Erst danach folgt die eigenständige Zeremonie der Heirat vor einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten.

Ansprechstelle

  • für die Beantragung der Umwandlung: das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk eine der Partnerinnen oder einer der Partner den Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält
  • für die Zeremonie der Eheschließung: jedes deutsche Standesamt

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen gemeinsam und persönlich die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. Ist Ihr Partnerin oder Ihr Partner verhindert, müssen Sie eine Vollmacht vorlegen.
  • Das Standesamt prüft Ihre Unterlagen und teilt Ihnen mit, ob alle Voraussetzungen zur Umwandlung erfüllt sind. Diese Mitteilung ist sechs Monate gültig.
  • Die Zeremonie der Eheschließung selbst nimmt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte vor. Dies erfordert die Anwesenheit und Unterschrift beider Ehegatten.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • aktuell ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunde oder
  • wenn die bestehende Lebenspartnerschaft nicht bei dem Standesamt begründet worden ist, bei dem die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe beantragt wird: ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister
  • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde. Diese darf nicht älter als vier Wochen sein und ist nicht zu verwechseln mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige. In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken. Eine einfache Meldebescheinigung reicht nicht.

Näheres zu den Unterlagen und Nachweisen teilt Ihnen das Standesamt bei der Anmeldung mit.

Kosten (Gebühren)

Durchführung der Eheschließung: 35,00 EUR

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 28.12.2021

Zuständige Stelle

Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung