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Verwaltungsleistungen

Lehrerinnen und Lehrer (Ausland), Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

Befähigungsnachweise für Lehrer* aus dem Ausland, Anerkennung beantragen

Sie haben einen Rechtsanspruch auf die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen, wenn Sie im Ausland ein Lehrerstudium erfolgreich abgeschlossen haben und im Freistaat Sachsen als Lehrerin oder Lehrer tätig werden möchten.

Auf Ihren Antrag hin wird die Gleichwertigkeit mit einem Befähigungsnachweis für das Lehramt an allgemein bildenden Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Förderschulen und / oder beruflichen Schulen geprüft und ein schriftlicher Bescheid ausgestellt. Da der Lehrerberuf reglementiert ist, benötigen Sie die Anerkennung, um dauerhaft an einer staatlichen Schule oder an einer genehmigten und anerkannten Schule in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen unterrichten zu können. Bitte beachten Sie, dass für die Berufsausübung die Vorlage des Goethe-Zertifikates C1 verlangt werden kann, falls Deutsch nicht Ihre Muttersprache ist.

Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem Ausland (BefäAnG Lehrer).

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Voraussetzungen

Sie können für Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation eine Prüfung der Gleichwertigkeit beziehungsweise die Anerkennung beantragen, wenn Sie im Freistaat Sachsen als Lehrer tätig sein wollen.

Hinweis: Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind sehr vielschichtig und hängen vom Einzelfall ab. Nutzen Sie eine vorhergehende Beratung bei den Mitarbeitern der Informations- und Beratungsstelle Arbeitsmarkt Sachsen (IBAS) oder direkt beim Landesamt für Schule und Bildung (-> Zuständige Stelle). Die Beratungen sind für Sie kostenfrei und vertraulich.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung und Bewertung Ihrer ausländischen Lehrerqualifikation beantragen Sie mit den vorgesehenen Formularen beim Landesamt für Schule und Bildung (-> Zuständige Stelle).

Sie können Ihren Antrag und Ihre Unterlagen schriftlich, elektronisch oder auch persönlich einreichen. Ihr Antrag wird bearbeitet, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Die zuständige Stelle ist befugt, Ihre Angaben zur Berufsqualifikation zu überprüfen und Originale oder beglaubigte Kopien Ihrer Unterlagen zu verlangen.

  • Im anschließenden Bewertungsverfahren wird über die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation entschieden. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, vor allem Inhalt und Dauer der Ausbildung.
  • Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen, zum Beispiel Fort- und Weiterbildungen.
  • Sie erhalten innerhalb von vier Monaten über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid. Dieser enthält auch Hinweise darauf, welche Qualifikationen Ihnen eventuell für eine volle Anerkennung fehlen und wie Sie diese ausgleichen können.
  • Sofern im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wesentliche fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche oder schulpraktische Defizite festgestellt wurden, können Ihnen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) empfohlen werden.
  • Nach einer erfolgreich absolvierten Ausgleichsmaßnahme können Sie die volle Anerkennung erhalten.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular, vollständig ausgefüllt
  • unterschriebene Erklärung, ob und ggf. mit welchem Ergebnis in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde (Anlage zum Antragsformular)
  • tabellarischer Lebenslauf mit Kontaktdaten und Unterschrift

In amtlich beglaubigter Kopie:

  • Ausbildungsnachweise bzw. Abschlussdokumente, die die Berufsqualifikation dokumentieren (Studienurkunde, z. B. Master, Bachelor, Diplom, Magister o. ä.)
  • deutsche Übersetzung der Ausbildungsnachweise bzw. Abschlussdokumente
  • Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte (Diploma Supplement, Academic Transcript; oder Fächer- und Notenliste, z. B. in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen, in amtlich beglaubigter Kopie
  • deutsche Übersetzung des Diploma Supplements
  • Bescheinigungen über Dauer und Art bisher im Ausland und in Deutschland ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrer (z. B. Arbeitsbescheinigung, Dienstzeugnis, Arbeitsbuch mit Angaben zur Schule, Schulart, zu den unterrichteten Fächern und Klassenstufen)
  • deutsche Übersetzungen der Arbeitsnachweise
  • Identitätsnachweis, z. B. Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltsnachweis (bei Namensänderung zusätzlich: Heiratsurkunde oder Bescheinigung über die Namensführung)

Elektronische Einreichung

Sie können Ihre Unterlagen unkompliziert elektronisch übermitteln, wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedsstaates der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz erworben haben oder diese in einem dieser Staaten bereits anerkannt wurde. In begründeten Fällen kann das Landesamt für Schule und Bildung die Vorlage der beglaubigten Kopien oder Originale nachträglich verlangen.

Für Qualifikationsnachweise aus allen anderen Staaten ist die Vorlage von beglaubigten Kopien immer erforderlich.

Übersetzungen

Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein.

Fristen

  • Antragsfrist: keine 
  • Kostenfreiheit für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: drei Jahre ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland
  • Widerspruch / Klage: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
    (Details in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid)

Kosten (Gebühren)

  • Verfahrensgebühr: EUR 205,00 bis 475,00 (aufwandsabhängig)
  • gegebenenfalls: Kosten für Auslagen (z. B. für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten)
  • für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: keine

Hinweise (Besonderheiten)

Elektronische Signatur / Unterschrift - wie kann ich elektronisch unterschreiben?

Um das Unterschriftenerfordernis auch bei elektronischer Antragstellung erfüllen zu können, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden.

Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift. Ihr Antragsformular muss nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Dafür benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:

  • Vertrauensdiensteanbietern (lt. Verzeichnis der Bundesnetzagentur) oder
  • der Bundesdruckerei (für Bürger mit neuem Personalausweis/nPA oder elektronischem Aufenthaltstitel)

Nutzen Sie für die Zusendung verschlüsselter Dokumente zu Ihrem Antrag ausschließlich diesen Zugang: poststelle@lasub.smk.sachsen.de
-> zum Schlüssel: https://www.lasub.smk.sachsen.de/kontakt.htm

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 27.07.2023

Zuständige Stelle

Landesamt für Schule und Bildung, Zeugnisanerkennungsstelle (ZAST)

Weitere Informationen

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch: Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland" Tel.: +49 30 1815-1111

Postfach für elektronisch verschlüsselte und signierte E-Mails:

Bearbeitungsdauer

  • bis zu 4 Monate ab Vorlage der vollständigen Unterlagen

Bis zum endgültigen Bescheid kann es länger dauern, wenn zusätzliche Unterlagen zur Feststellung der Gleichwertigkeit nötig sind oder wenn Sie eine Anpassungsmaßnahme absolvieren müssen.