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Verwaltungsleistungen

Lehrerinnen und Lehrer (Ausland), Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie im Ausland eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer erlangt haben, können Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen.

Der Beruf als Lehrerin oder Lehrer ist im Freistaat Sachsen reglementiert. Das heißt, Sie benötigen die Anerkennung, um dauerhaft an einer staatlichen Schule oder an einer genehmigten und anerkannten Schule in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen unterrichten zu können.

Sie haben einen Rechtsanspruch auf die Prüfung, ob Ihre ausländischen Lehramtsabschlüsse im Freistaat Sachsen anerkannt werden. Stellen Sie hierfür einen Antrag beim Landesamt für Schule und Bildung.

Das Landesamt prüft daraufhin, ob Ihre berufliche Ausbildung dazu befähigt, als Lehrerin oder Lehrer an Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Förderschulen oder beruflichen Schulen im Freistaat Sachsen arbeiten zu dürfen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind sehr vielschichtig und hängen vom Einzelfall ab. Wesentliche Voraussetzungen sind:

  • Sie haben einen ausländischen Lehramtsabschluss
  • Sie sind Lehrerin oder Lehrer für ein Unterrichtsfach, das an sächsischen Schulen angeboten wird (siehe dazu Lehramtsprüfungsordnung I)
  • Sie wollen im Freistaat Sachen als Lehrerin oder Lehrer tätig sein

Verfahrensablauf

1. Termin mit IBAS vereinbaren

  • Wir empfehlen Ihnen vor einem Antrag in jedem Fall eine Beratung bei der IBAS - Informations- und Beratungsstelle Arbeitsmarkt Sachsen.
  • IBAS kann Sie zu Einzelheiten der Antragstellung, Finanzierungsmöglichkeiten und Qualifizierungswegen beraten.

2. Antrag vervollständigen

  • Antragsformular und -anlagen (-> Formulare)
  • Checkliste zum Antrag (-> Erforderliche Unterlagen)
  • Bitte legen Sie keine Originale bei.
  • Stellen Sie den Antrag als Loseblattsammlung ohne Klammern, Mappen und Einlegehüllen.

3. Termin bei IBAS wahrnehmen

  • Lassen Sie bei einem Termin bei der IBAS Ihren Antrag auf Vollständigkeit prüfen.

4. Antrag einreichen

  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim Landesamt für Schule und Bildung ein (-> Zuständige Stelle):
    • bei Studienabschluss aus dem Europäischen Wirtschaftsraum per E-Mail (Anhänge im .pdf-Format)
    • bei Studienabschluss aus einem Drittstaat per Post
  • Die "Antragsanlage 1: Studieninhalte" und "Antragsanlage 2: Berufspraxis" übermitteln alle Antragsstellenden per E-Mail im .xlsx-Format (kein pdf)

5. Anerkennungsentscheidung abwarten

  • Das Landesamt für Schule und Bildung prüft Ihren Antrag auf Anerkennung. Aufgrund des hohen Antragsaufkommen kann dies einige Monate in Anspruch nehmen. Wir bitten um Geduld. Bitte sehen Sie von zwischenzeitlichen Nachfragen zum Verfahrensstand ab.
  • Sie erhalten die Entscheidung durch einen schriftlichen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

  • unterschriebenes Antragsformular
  • Kopie aller Abschlussurkunden, die die Berufsqualifikation dokumentieren (Studienurkunde, wie Master, Bachelor, Diplom, Magister, Zeugnis)
  • Kopie der deutschen Übersetzung der Abschlussurkunden
  • Nachweise aller Studieninhalte (Diploma Supplement, Academic Transcript, Fächer- und Notenliste), in Form von Kopie des Studienbuches, Studien- oder Prüfungsordnung, Index, Diplombeilage mit Studieninhalten und Dauer der absolvierten Ausbildung
  • Kopie der deutschen Übersetzung der Studieninhalte
  • Praxisnachweise: Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrer/in (wie Arbeitsbescheinigung, Dienstzeugnis, Arbeitsbuch mit Angaben zur Schule, Schulart, zu den unterrichteten Fächern und Klassenstufen)
  • Kopie der deutschen Übersetzung der Praxisnachweise
  • Identitätsnachweis, wie Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
  • bei Namensänderung: Heiratsurkunde oder Bescheinigung über die Namensführung (erhältlich beim Meldeamt)
  • Antragsanlage 1: Studieninhalte
    (per E-Mail an: anerkennung-lehrer-ausland@lasub.smk.sachsen.de)
  • Antragsanlage 2: Berufspraxis
    (per E-Mail an: anerkennung-lehrer-ausland@lasub.smk.sachsen.de)

Falls Sie nicht alle Nachweise einreichen können, teilen Sie uns dies bitte schriftlich oder per E-Mail mit.

Beglaubigte oder einfache Kopie?

  • Wenn Sie einen Studienabschluss aus dem Europäischen Wirtschaftsraum haben, werden nur einfache Kopien Ihrer Unterlagen benötigt.
  • Wenn Sie einen Studienabschluss aus einem Drittstaat haben, werden amtlich beglaubigte Kopien benötigt.

Fristen

  • Antragsfrist: keine 
  • Kostenfreiheit für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: drei Jahre ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland

Kosten (Gebühren)

Verfahrensgebühr:

  • EUR 205,00 bis 475,00 (aufwandsabhängig)
  • für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: keine

gegebenenfalls: Kosten für Auslagen (zum Beispiel für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten)

Hinweise (Besonderheiten)

Prüfen Sie, ob Ihnen ein Anerkennungszuschuss gewährt werden kann: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/anerkennungszuschuss.php

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 02.11.2023

Zuständige Stelle

Zeugnisanerkennungsstelle (ZAST) des Landesamts für Schule und Bildung, Standort Bautzen

Weitere Informationen

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch: Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland" Tel.: +49 30 1815-1111

Bearbeitungsdauer

  • bis zu 6 Monate ab Vorlage der vollständigen Unterlagen

Bis zum endgültigen Bescheid kann es länger dauern, wenn zum Beispiel zusätzliche Gutachten zur Bewertung Ihrer Lehramtsabschlüsse bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eingeholt werden müssen.