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Verwaltungsleistungen

Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitgeber

Allgemeine Informationen

Die von Ihnen als Arbeitgeber* einzubehaltenden und zu übernehmenden Beträge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer müssen Sie gegenüber dem Finanzamt in einer Lohnsteuer-Anmeldung erklären.

Hinweis: Ausnahme ist die zwei-prozentige einheitliche Pauschsteuer für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer - hierfür ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) zuständig.

Bei der Lohnsteuer-Anmeldung handelt es sich um eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Die darin erklärten Beträge müssen Sie schließlich an das Finanzamt abführen.

Grundsätzlich ist für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum eine Lohnsteuer-Anmeldung erforderlich. Dabei sind die Steuerbeträge nicht für jeden Beschäftigten separat aufzulisten, sondern in einer Lohnsteuer-Anmeldung je Anmeldungszeitraum für alle Beschäftigten der lohnsteuerlichen Betriebsstätte zusammenzufassen.

Die lohnsteuerliche Betriebsstätte ist in der Regel Ihr Betrieb oder der Teil Ihres Betriebes im Inland, in dem der Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, das heißt, wo die einzelnen Lohnsteuerbestandteile zu dem für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgeblichen Arbeitslohn zusammengefasst werden.

Die Lohnsteuer-Anmeldung haben Sie der Finanzverwaltung durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln. Das dafür erforderliche ELSTER-Zertifikat wird bei der Registrierung unter "ELSTER: Ihr Online-Finanzamt" (www.elster.de) kostenfrei ausgestellt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Anmeldungszeitraum

Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Abhängig von der Höhe der Lohnsteuer des Vorjahres ist der Anmeldungszeitraum davon abweichend

  • das Kalendervierteljahr
    (wenn die Lohnsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres zwar mehr als EUR 1.080, aber nicht mehr als EUR 5.000 betragen hat) bzw.
  • das Kalenderjahr
    (wenn die Lohnsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres nicht mehr als EUR 1.080 betragen hat).

Im Jahr der Betriebseröffnung kommt es für die Bestimmung des Anmeldungszeitraums ausnahmsweise auf die Lohnsteuer des laufenden Jahres an - die im ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung abzuführende Lohnsteuer wird auf einen Jahresbetrag hochgerechnet. Für das Folgejahr ist die im Eröffnungsjahr abzuführende Lohnsteuer auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Achtung! Als Arbeitgeber haften Sie gegenüber dem Finanzamt für die richtige Berechnung und Abführung der Steuerbeträge. Von der Verpflichtung, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben beziehungsweise zu übermitteln, werden Sie erst befreit, wenn Sie Arbeitnehmer, für die Sie Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen haben, nicht mehr beschäftigen und dies dem Finanzamt mitteilen.

Verfahrensablauf

  • Ermitteln Sie die an das Finanzamt abzuführenden Steuerbeträge und fassen Sie diese für die Lohnsteuer-Anmeldung zusammen.
  • Übermitteln Sie dem Finanzamt innerhalb der festgelegten Frist die Lohnsteuer-Anmeldung authentifiziert durch Datenfernübertragung, zum Beispiel über "Mein ELSTER" (Online-Finanzamt www.elster.de).
  • Die Lohnsteuer-Anmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Weicht das Finanzamt von der angemeldeten Steuer ab, erteilt es einen Bescheid.

Fristen

  • Lohnsteuer-Anmeldungen: spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
  • Entrichtung der angemeldeten Steuerabzugsbeträge: spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

Fällt der maßgebliche Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich das Ende der Frist auf den nächstfolgenden Werktag.

Kosten (Gebühren)

keine

Hinweis: Für Dienstleistungen und Software von Fremdanbietern müssen Sie gegebenenfalls mit zusätzlichen Kosten rechnen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024

Zuständige Stelle

Finanzamt

Weitere Informationen

Voraussetzungen

   

Erforderliche Unterlagen