Markscheiderin / Markscheider, Änderung der Anschrift der Diensträume anzeigen
Allgemeine Informationen
Aufzeichnungen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Adressänderungen ihrer Arbeitsräume müssen Markscheiderinnen und Markscheider oder anerkannte "andere Personen" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz der Bergbehörde anzeigen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Verfahrensablauf
Die Anzeige können Sie formlos schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle einbringen.
Fristen
Sie müssen die Änderung der Anschrift der Diensträume unverzüglich anzeigen.
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG) - Markscheider
- § 14 Nummer 1b Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV) - Anzeigen, Aufzeichnungen
Freigabevermerk
Sächsisches Oberbergamt. 01.07.2022
Weitere Informationen
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