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Verwaltungsleistungen

Meldebehörde, Anmeldung (Umzug innerhalb der Gemeinde)

Allgemeine Informationen

Ziehen Sie in Ihrer Gemeinde um, müssen Sie Ihrer Gemeinde innerhalb von zwei Wochen Ihre neue Adresse mitteilen (Ummeldung).

Tipp: Nehmen Sie Ihren Personalausweis mit, um ihn bei der Ummeldung in Ihrer Gemeinde aktualisieren zu lassen. Eine Aktualisierung des Reisepasses ist nicht nötig, da im Pass der Wohnort, aber keine Anschrift eingetragen ist.

Verfahrensablauf

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Sie müssen diesen persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person damit beauftragen.

  • Einen Vordruck erhalten Sie online in Amt24 (soweit von der zuständigen Stelle angeboten) oder in Papierform bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
  • Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt entgegen genommen werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck der Meldebehörde die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
  • Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden. Es können bis zu vier Personen gleichzeitig darauf eingetragen werden, bei mehr Personen muss ein weiterer Meldeschein benutzt werden.
  • Im Anschluss an die erfolgte Ummeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.
  • Wenn Ihre Gemeinde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie sich auch über diesen Zugang anmelden. Sie benötigen dazu:
    • einen neuen Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion
    • ein De-Mail-Konto oder
    • eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG).

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass, wenn die oder der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
    • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers bzw. Ihrer Wohnungsgeberin über Ihren Einzug

Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).

Fristen

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen ummelden.

Kosten (Gebühren)

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden kann.

Rechtsgrundlage

  • § 23a Bundesmeldegesetz (BMG) - elektronische Anmeldung
  • § 17 BMG - Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 BMG- Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 23 BMG - Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 24 BMG - Datenerhebung, Meldebestätigung
  • § 54 BMG - Bußgeldvorschriften

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 16.05.2022

Zuständige Stelle

Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Weiterführende Informationen