Messgeräte an Anlagen zur Feuerbestattung einbauen, prüfen und kalibrieren
Allgemeine Informationen
Bekanntgabe einer Stelle zur Bescheinigung des ordnungsgemäßen Einbaus von Messeinrichtungen sowie zur Kalibrierung und Prüfung der Messeinrichtungen (§ 7 Absatz 3 Satz 1 27. BImSchV)
Anlagen, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen, können Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen verursachen. Anlagenbetreiber* werden daher verpflichtet, den ordnungsgemäßen Einbau und die Funktion bestimmter automatischer Messeinrichtungen zu überprüfen sowie deren Kalibrierung durchführen zu lassen. Rechtsgrundlage für diese Vorschrift ist § 7 Absatz 3 der 27. Durchführungsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV).
Der Betreiber einer Anlage hat eine Messstelle mit der Durchführung der Prüfungen beziehungsweise Kalibrierung zu beauftragen. Diese Messstelle muss von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegeben sein.
Um als Messstelle im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegeben zu werden, müssen diese Stellen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Die Bekanntgabe erfolgt immer durch die zuständige Behörde des Landes, in dem Sie als Antragsteller Ihren Geschäftssitz haben. Für Sachsen ist dies das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Die fachliche Prüfung beziehungsweise Begutachtung der Messstelle ist Voraussetzung für die Bekanntgabe. Diese ist durch eine private Akkreditierungsstelle (Akkreditierung) durchführen zu lassen.
Hinweis: Messstellen müssen ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO/IEC 17025 betreiben, um bekannt gegeben werden zu können.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.
Voraussetzungen
Die betreffenden Stellen müssen vor einer Bekanntgabe ihre Kompetenz nachgewiesen haben.
Das bedeutet die Erfüllung bestimmte Anforderungen an
- das Personal
- die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren
- die gerätetechnische Ausstattung
- praktische Erfahrungen,
- Anlagenkenntnisse
- Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen
Verfahrensablauf
- Einreichung des Antrages
- Prüfung des Antrages
- gegebenenfalls Nachforderung und Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen
- Zustellung des Bekanntgabebescheids
- Veröffentlichung der Bekanntgabe im Internet im Recherchesystem "ReSyMeSa"
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular, Anlagen (Formulare & Online-Dienste)
- Dokumente und Nachweise (in Kopie)
Details zu den Antragsunterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular.
Fristen
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird Ihr Antrag innerhalb von vier Monaten bearbeitet und beschieden.
Kosten (Gebühren)
- Verfahrenskosten: EUR 100,00 - EUR 1.800,00
Rechtsgrundlage
- § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
- § 7 27. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (27. BImSchV)
- lfd. Nr. 55, Tarifstelle 15.1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 19.01.2021
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
- Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes (Modul Immissionsschutz)
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz
Bearbeitungsdauer
Hinweise (Besonderheiten)