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Verwaltungsleistungen

Mietübernahme bei Haft

Leistungen nach §§ 67 ff SGB XII - Mietübernahme bei Haft

Antragsteller, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung, dass heißt in Untersuchungshaft, Strafhaft oder Maßregelvollzug aufhalten und bei denen die Ausnahmeregelung des Leistungsausschlusses nach 5 7 Abs. 4 Satz SGB Il nicht vorliegt (Freigänger mit tatsächlicher Arbeit von mehr als 15 Wochenstunden haben Anspruch auf ALG lI), können zur Erhaltung der Wohnung während der Dauer  der Haft, längstens jedoch für 6 Monate, Hilfe erhalten.

In der Regel sind bei einer Inhaftierung von unter 3 Monaten noch keine Gründe für die Übernahme von Unterkunftskosten gegeben.

Die Erhaltung der Wohnung muss wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar sein. Die antragstellende Person muss sich weiterhin nach §§ 67 ff SGB XII in einem besonderen Lebensverhältnis mit sozialen Schwierigkeiten  befinden.

Im Rahmen von Leistungen der Sozialhilfe ist der Nachrang nach § 2 SGB zu beachten, dass heißt, vorrangige Ansprüche sind zu prüfen. Aufgrund dessen ist bei einer Beantragung zugleich ein Antrag auf Wohngeld als Mietzuschuss bei der zuständigen Wohngeldstelle zustellen.

Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII sind einkommens- und vermögensabhängig zu prüfen, dass heißt, nur bei Vorliegen einer Bedürftigkeit kann eine Leistungsgewährung erfolgen. In welchem Umfang und in welcher Art Leistungen gewährt werden, liegt im Ermessen der Behörde. Auch ein Verweis auf Kündigung und Neuanmietung nach Haft kann ermessensfehlerfrei sein.